Neues BGH-Urteil: Unterhalt bei erweitertem Umgang – was Eltern jetzt wissen müssen
BGH-Urteil vom 15.04.2026 (XII ZB 415/25): Kein anteiliger Barunterhalt des betreuenden Elternteils bei erweitertem Umgang. Was das für Trennungsfamilien bedeutet.
BGH, Beschluss vom 15. April 2026 – XII ZB 415/25
Der Bundesgerichtshof hat im April 2026 eine wichtige Entscheidung zum Kindesunterhalt getroffen – mit direkten Auswirkungen für alle Trennungsfamilien, bei denen ein Elternteil deutlich mehr Umgang hat als im klassischen Besuchsmodell, aber kein echtes Wechselmodell vereinbart wurde.
Was war der Streit?
Ein Vater hatte nach der Trennung deutlich erweiterten Umgang mit seinen zwei Kindern. Innerhalb von zwei Wochen übernachteten die Kinder sechsmal bei ihm, achtmal bei der Mutter – also rund 43 % der Zeit beim Vater. Er wollte deshalb keinen oder weniger Unterhalt zahlen und argumentierte, die Mutter müsse sich anteilig am Barunterhalt beteiligen.
Was hat der BGH entschieden?
Klar und eindeutig: Der Vater muss zahlen.
Solange kein paritätisches Wechselmodell vorliegt – also keine echte 50/50-Betreuung – bleibt es beim gesetzlichen Grundsatz: Der hauptbetreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil zahlt Barunterhalt. Punkt.
Ein Betreuungsanteil von bis zu 45 % beim Vater reicht dem BGH nicht für ein Wechselmodell. Die Grenze liegt bei annähernd gleicher Verteilung der Verantwortung – nicht nur der Übernachtungen.
Wird erweiterter Umgang gar nicht berücksichtigt?
Doch – aber begrenzt. Der BGH lässt zwei Entlastungen zu:
1. Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle
Bei sehr erweitertem Umgang kann der Vater in eine niedrigere Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle eingestuft werden, was den Unterhalt etwas senkt.
2. Pauschaler Abzug von 10–15 %
Wenn der Vater die Kinder bei sich versorgt (Essen, Kleidung, Freizeitkosten), kann ein Abzug von regelmäßig 10 %, in Ausnahmefällen bis zu 15 % vom Unterhaltsbedarf vorgenommen werden.
Mehr ist nach geltendem Recht nicht möglich. Ein eigenes „asymmetrisches Modell“ mit anteiliger Barunterhaltshaftung der Mutter lehnt der BGH ausdrücklich ab – das sei Sache des Gesetzgebers, nicht der Gerichte.
Was bedeutet das konkret?
| Situation | Ergebnis nach BGH |
|---|---|
| Kind 50/50 bei beiden Eltern | Wechselmodell → Unterhalt wird quotal berechnet |
| Kind 43 % beim Vater, 57 % bei Mutter | Residenzmodell → Vater zahlt vollen Barunterhalt (minus max. 15 %) |
| Kind nur jedes 2. Wochenende beim Vater | Vater zahlt vollen Barunterhalt ohne Abzug |
Was ändert sich durch dieses Urteil?
Neu ist vor allem die klare Pauschalisierung: Bisher mussten Väter im Detail belegen, welche Kosten sie während der Umgangszeiten getragen haben. Jetzt lässt der BGH einen pauschalen Abzug von 10–15 % zu – das ist praktikabler, aber auch gedeckelt.
Eine vollständige Umkehr der Zahlungsrichtung – also die Mutter zahlt dem Vater Unterhalt – ist nach wie vor ausgeschlossen, solange kein echtes Wechselmodell besteht.
Was sollten betroffene Eltern tun?
Wenn Sie als Vater deutlich mehr als das klassische Besuchsrecht wahrnehmen, sollten Sie prüfen:
- Liegt bereits ein echtes Wechselmodell vor? Dann gelten andere Unterhaltsregeln.
- Haben Sie Anspruch auf Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle?
- Können Sie den pauschalen Abzug von 10–15 % geltend machen?
Wenn Sie als Mutter Unterhalt durchsetzen wollen: Das Urteil stärkt Ihre Position. Erweiterter Umgang des Vaters befreit ihn nicht von der Unterhaltspflicht.
Fazit
Der BGH zieht eine klare Grenze: Mehr Umgang bedeutet nicht automatisch weniger Unterhalt. Wer echten Einfluss auf die Unterhaltshöhe haben will, muss ein paritätisches Wechselmodell vereinbaren oder gerichtlich durchsetzen – das ist ein anderes Verfahren mit anderen Voraussetzungen.
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