Unterhalt in Sachsen: Was die Leitlinien des OLG Dresden anders regeln
Wer in Deutschland nach Unterhalt sucht, landet bei der Düsseldorfer Tabelle. Sie steht auf hunderten Ratgeberseiten, und für den Kindesunterhalt ist sie auch die richtige Auskunft. Nur beantwortet sie einen erheblichen Teil der Fragen nicht, die im Verfahren tatsächlich entschieden werden — und wo sie es tut, gilt in Sachsen nicht automatisch, was in Düsseldorf oder München gilt.
Maßgeblich sind hier die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Dresden in der Fassung vom 1. Januar 2026. Sachsen hat nur ein Oberlandesgericht; es ist Beschwerdeinstanz in Familiensachen für den gesamten Freistaat. Ob ein Verfahren beim Amtsgericht Dresden, Pirna, Leipzig, Chemnitz oder Zittau beginnt — die Maßstäbe, an denen es sich in zweiter Instanz messen lassen muss, kommen aus Dresden.
Die Bedarfssätze im Anhang der Dresdner Leitlinien sind mit der Düsseldorfer Tabelle identisch. Die Abweichungen liegen woanders: in den Selbstbehalten, im Umgang mit dem Wohnvorteil, bei den abzugsfähigen Aufwendungen und in der Reihenfolge, in der gerechnet wird. Diese Punkte entscheiden regelmäßig über mehrere hundert Euro im Monat.
Der Unterschied, der am meisten Geld bewegt: der Ehegattenselbstbehalt
Der Ehegattenselbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen bleiben muss, bevor Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt gezahlt wird. Ziffer 21.4 der Dresdner Leitlinien bestimmt ihn mit einem einzigen Betrag:
„Der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt (Ehegattenselbstbehalt) ist in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt und dem notwendigen Selbstbehalt liegt, derzeit also regelmäßig mit 1.600 EUR; darin sind Kosten für Unterkunft (einschließlich umlagefähiger Nebenkosten) und Heizung in Höhe von 580 EUR enthalten."
Die Leitlinien Nordrhein-Westfalens unterscheiden an derselben Stelle, ebenfalls Ziffer 21.4: 1.475 Euro beim nicht erwerbstätigen und 1.600 Euro beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen. Die Süddeutschen Leitlinien verfahren ebenso.
Für einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen macht das keinen Unterschied. Für einen Rentner, einen Arbeitslosen oder einen Erwerbsgeminderten sind es 125 Euro im Monat — zu seinen Gunsten. Wer nach seiner Trennung erwerbsunfähig wird, behält in Sachsen mehr, als er in Nordrhein-Westfalen behalten würde. In Grenzfällen entscheidet dieser Betrag darüber, ob überhaupt Ehegattenunterhalt geschuldet ist.
Umgekehrt bedeutet es für den Unterhaltsberechtigten: Wer Trennungsunterhalt von einem nicht erwerbstätigen Pflichtigen verlangt, sollte diesen Betrag kennen, bevor er einen Antrag stellt.
Die Fünf-Prozent-Pauschale gibt es in Sachsen noch
Berufsbedingte Aufwendungen mindern das unterhaltsrelevante Einkommen. Ziffer 10.2.1 der Dresdner Leitlinien lässt dafür eine Pauschale von fünf Prozent des Nettoeinkommens zu, höchstens 150 Euro. Wer höhere Aufwendungen hat, muss sie im Einzelnen darlegen; bei beschränkter Leistungsfähigkeit wird ohnehin konkret gerechnet.
Nordrhein-Westfalen hat diese allgemeine Pauschale abgeschafft. Dort wird sie nur noch bei fiktiven Erwerbseinkünften gewährt, ansonsten sind die Aufwendungen konkret darzulegen. Sachsen ist bei der Pauschale geblieben — ein spürbarer Vorteil für den Unterhaltspflichtigen, der keine Belege sammeln muss, und ein Punkt, den man auf der Gegenseite kennen sollte.
Für Fahrtkosten setzt Ziffer 10.2.2 pauschal 0,42 Euro je gefahrenem Kilometer an, bei längeren Strecken ab etwa 30 Kilometern einfacher Entfernung in der Regel nur noch 0,28 Euro. Gerade im ländlichen Sachsen, wo Pendelstrecken von vierzig oder fünfzig Kilometern normal sind, ist diese Staffelung ein erheblicher Rechenposten.
Wohnvorteil: das eigene Haus zählt als Einkommen
Ziffer 5 behandelt das mietfreie Wohnen im eigenen Heim ausdrücklich wie Einkommen. Ein Wohnvorteil liegt aber nur vor, soweit der Mietwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst einschließlich der Tilgungsleistungen, die erforderliche Instandhaltung und die verbrauchsunabhängigen Kosten übersteigt, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet ist.
Auszugehen ist dabei vom vollen Mietwert. Nur wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden — was vor allem für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags in Betracht kommt, wenn ein Ehegatte allein im Eigenheim geblieben ist.
Das ist der praktisch häufigste Streitpunkt in Trennungsunterhaltsverfahren, in denen eine Immobilie im Spiel ist: Der im Haus verbliebene Ehegatte rechnet mit der ersparten Miete für eine kleine Wohnung, der andere mit dem objektiven Mietwert des ganzen Hauses. Die Dresdner Leitlinien geben dem vollen Mietwert den Vorrang und machen die ersparte Miete zur begründungsbedürftigen Ausnahme.
Erwerbstätigenbonus — und in welcher Reihenfolge gerechnet wird
Der Bedarf des Ehegatten beläuft sich nach Ziffer 15.2 grundsätzlich auf die Hälfte des zusammengerechneten eheprägenden bereinigten Einkommens beider Ehegatten. Von Erwerbseinkünften wird zuvor ein Erwerbstätigenbonus abgezogen, der regelmäßig ein Zehntel des bereinigten Nettoeinkommens beträgt.
Zwei Details in derselben Ziffer entscheiden über das Ergebnis. Erstens ist der Zahlbetrag des eheprägenden Kindesunterhalts vor der Ermittlung des Bonus abzuziehen — das senkt den Bonus und damit den Bedarf. Zweitens wirkt der Bonus nur bedarfsprägend; bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bleibt er außer Betracht.
Wer die Reihenfolge vertauscht, kommt auf einen anderen Betrag. Das ist einer der häufigsten Rechenfehler in Unterhaltsberechnungen, die aus Online-Rechnern stammen — die meisten von ihnen rechnen nach Düsseldorfer Schema und nicht nach Dresdner Reihenfolge.
Das Trennungsjahr ist auch unterhaltsrechtlich ein Schonjahr
Ziffer 17.2 stellt klar, dass für den Unterhaltsberechtigten im ersten Jahr nach der Trennung in der Regel keine Obliegenheit besteht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten. Wer also nach zwanzig Jahren Familienarbeit getrennt lebt, muss nicht binnen weniger Wochen eine Vollzeitstelle suchen, um sich keinen Vorwurf einzuhandeln.
Nach Ablauf dieses Jahres kehrt sich die Lage um: Dann kann fiktives Einkommen zugerechnet werden. Ziffer 9 bestimmt, dass solche fiktiven Einkünfte regelmäßig um pauschal fünf Prozent für berufsbedingte Aufwendungen zu kürzen sind.
Kindergartenkosten sind kein Betreuungsaufwand
Ein Detail mit erheblicher praktischer Wirkung: Kinderbetreuungskosten sind nach Ziffer 10.3 abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte allein wegen der Berufstätigkeit erforderlich ist. Die Kosten des Kindergartens gehören ausdrücklich nicht dazu — sie sind Mehrbedarf des Kindes und werden von beiden Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen getragen.
Das ist keine Spitzfindigkeit. Ob ein Betrag vom Einkommen des Betreuenden abgezogen oder als Mehrbedarf zwischen beiden Eltern verteilt wird, ändert das Ergebnis in beide Richtungen.
Die Selbstbehalte im Überblick
Diese Beträge stimmen mit der Düsseldorfer Tabelle 2026 überein — mit der oben beschriebenen Ausnahme beim Ehegattenselbstbehalt.
| Selbstbehalt | Betrag | davon Warmmiete | Ziffer |
|---|---|---|---|
| Gegenüber minderjährigen Kindern, nicht erwerbstätig | 1.200 € | 520 € | 21.2 |
| Gegenüber minderjährigen Kindern, erwerbstätig | 1.450 € | 520 € | 21.2 |
| Gegenüber dem Ehegatten (Trennungs- und nachehelicher Unterhalt) | 1.600 € | 580 € | 21.4 |
| Gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern | 1.750 € | 650 € | 21.3.1 |
| Gegenüber Eltern (Elternunterhalt) | 2.650 € | 1.000 € | 21.3.2 |
Reicht das Einkommen nicht aus, um den notwendigen Selbstbehalt und alle gleichrangigen Ansprüche zu decken, liegt ein Mangelfall vor (Ziffer 24.1). Die verfügbare Masse wird dann anteilig verteilt. Und eine Kleinigkeit, die in keiner Tabelle steht, aber jeden Betrag betrifft: Nach Ziffer 25 wird der Unterhaltsbetrag auf volle Euro aufgerundet, nicht kaufmännisch gerundet.
Was das praktisch bedeutet
Unterhaltsberechnungen aus dem Internet rechnen nach der Düsseldorfer Tabelle und nach den in Nordrhein-Westfalen üblichen Maßstäben. Für den Kindesunterhalt kommen sie damit meist auf das richtige Ergebnis. Beim Ehegattenunterhalt, beim Wohnvorteil und bei der Bereinigung des Einkommens tun sie das in Sachsen regelmäßig nicht — nicht, weil sie schlecht gemacht wären, sondern weil sie ein anderes Bundesland abbilden.
Wenn Sie in Sachsen Unterhalt zahlen oder fordern, sind die Dresdner Leitlinien der Maßstab, an dem Ihr Verfahren gemessen wird. Sie sind keine Rechtsnorm — die Gerichte bezeichnen sie ausdrücklich als Empfehlung zur einheitlichen Rechtsanwendung — aber die Familiensenate des OLG Dresden entscheiden nach ihnen, und die Amtsgerichte richten sich danach.
Häufige Fragen
Gilt die Düsseldorfer Tabelle in Sachsen?
Für die Bedarfssätze des Kindesunterhalts ja; die Tabelle im Anhang der Dresdner Leitlinien ist mit ihr identisch. Für Selbstbehalte, Wohnvorteil und Einkommensbereinigung gelten daneben die Dresdner Leitlinien, die an mehreren Stellen abweichen.
Wie hoch ist der Selbstbehalt beim Ehegattenunterhalt in Sachsen?
Einheitlich 1.600 Euro, unabhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist. In Nordrhein-Westfalen und Süddeutschland sind es beim nicht erwerbstätigen Pflichtigen nur 1.475 Euro.
Zählt mein Eigenheim beim Unterhalt mit?
Ja. Mietfreies Wohnen wird wie Einkommen behandelt. Abzuziehen sind Zins und Tilgung, erforderliche Instandhaltung und die Kosten, die ein Mieter üblicherweise nicht trägt. Ausgangspunkt ist der volle Mietwert.
Muss ich im Trennungsjahr arbeiten gehen?
Im ersten Jahr nach der Trennung besteht in der Regel keine Obliegenheit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten. Danach kann fiktives Einkommen zugerechnet werden.
Sind die Kindergartenkosten vom Einkommen abziehbar?
Nein. Sie gelten als Mehrbedarf des Kindes und werden von beiden Eltern anteilig nach Einkommen getragen.
Wo finde ich die Leitlinien im Original?
Das Oberlandesgericht Dresden veröffentlicht sie unter justiz.sachsen.de; die Fassung 2026 trägt den Stand 1. Januar 2026. Ältere Fassungen ab 2011 sind dort archiviert — relevant, wenn über Unterhalt für zurückliegende Zeiträume gestritten wird.