Umgangsverweigerung in Dresden – was tun, wenn Sie Ihr Kind nicht sehen dürfen?

Das Umgangsrecht ist kein Gnadenrecht des betreuenden Elternteils, sondern gesetzlich verankert (§ 1684 BGB) – und es lässt sich durchsetzen. Als Rechtsanwalt für Familienrecht in Dresden erläutere ich Ihnen die rechtlich sinnvollen Handlungsoptionen.

Ihr Recht auf Umgang – und die Pflicht des anderen Elternteils

Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil (§ 1684 Abs. 1 BGB). Nach der Wohlverhaltenspflicht (§ 1684 Abs. 2 BGB) muss der betreuende Elternteil den Umgang aktiv fördern; Terminboykott oder das „Vergessen" von Übergaben verletzen diese Pflicht.

Erst dokumentieren und außergerichtlich lösen, dann gerichtliche Umgangsregelung

Dokumentieren Sie jeden vereitelten Termin und nutzen Sie die Vermittlung des Jugendamts (§ 18 SGB VIII). Hilft das nicht, beantrage ich eine konkrete, vollstreckbare Umgangsregelung beim Familiengericht Dresden (§ 156 Abs. 2 FamFG).

Vollstreckung: Ordnungsgeld, Ordnungshaft und Umgangspflegschaft

Bei Verstoß gegen die Regelung droht Ordnungsgeld bis 25.000 € und ersatzweise Ordnungshaft (§ 89 FamFG). Bei hartnäckiger Blockade kommt eine Umgangspflegschaft (§ 1684 Abs. 3 BGB) in Betracht; dauerhafte Vereitelung kann sich im Sorgerecht auswirken.

Verwandte Themen

Kontakt: Telefon 0351 898 520 · E-Mail info@maiwald-recht.de · Hospitalstraße 12, 01097 Dresden · Vertretung in ganz Sachsen und deutschlandweit