Aufenthaltsbestimmungsrecht in Dresden

Das Wichtigste in Kürze

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist der Teil der elterlichen Sorge, der festlegt, wo das Kind lebt. Bei gemeinsamer Sorge steht es beiden Eltern gemeinsam zu - keiner darf allein entscheiden. Streiten die Eltern, kann das Familiengericht es einem Elternteil allein übertragen (§ 1671 BGB). Bei einem bevorstehenden Umzug oder einer bereits vollzogenen Mitnahme des Kindes zählt jeder Tag: Wer wartet, schafft Fakten gegen sich.

Was das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst

Es entscheidet über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes: bei welchem Elternteil es lebt, an welchem Ort, und ob es ins Ausland ziehen darf. Nicht umfasst sind die übrigen Teile der Sorge - Gesundheit, Vermögen, Schulwahl und Religion bleiben bei gemeinsamer Sorge gemeinsam.

Der Umgang ist etwas anderes: Auch wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht hat, behält sein Umgangsrecht und den Anspruch auf Auskunft über die Entwicklung des Kindes.

Wann das Gericht überträgt

Rechtsgrundlage ist § 1671 BGB. Übertragen wird, wenn die Aufhebung der gemeinsamen Sorge in diesem Punkt dem Kindeswohl am besten entspricht. Die Gerichte prüfen dabei regelmäßig fünf Gesichtspunkte.

Kontinuität - wo das Kind bisher lebte, zur Schule oder in die Kita ging, seine Freunde hat.

Förderung - wer die Erziehung, Betreuung und Entwicklung besser sichern kann.

Bindungen - an Eltern, Geschwister und weitere Bezugspersonen.

Kindeswille - mit zunehmendem Alter stärker gewichtet, aber immer auf Beeinflussung geprüft.

Bindungstoleranz - wer den Kontakt zum anderen Elternteil aktiver fördert. Dieser Punkt wird unterschätzt: Wer den anderen schlechtmacht oder Umgang blockiert, schadet der eigenen Position erheblich.

Ein Automatismus zugunsten der Mutter oder des bisher betreuenden Elternteils besteht nicht - die Kontinuität wirkt aber faktisch stark.

Umzug mit dem Kind

Ein Umzug, der den Lebensmittelpunkt des Kindes verändert, ist keine Alltagsangelegenheit. Bei gemeinsamer Sorge braucht er die Zustimmung des anderen Elternteils; ob eine Entfernung diese Schwelle überschreitet, hängt vom Einzelfall ab - ein Wechsel von Schule oder Kita und die Erreichbarkeit für den Umgang sind dabei die entscheidenden Kriterien. Fehlt die Zustimmung, kann die Entscheidung nach § 1628 BGB einem Elternteil übertragen oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1671 BGB insgesamt übertragen werden.

Wird das Kind ohne Zustimmung mitgenommen, ist schnelles Handeln nötig. Bei Auslandsbezug greift zusätzlich das Haager Kindesentführungsübereinkommen mit eigenen, kurzen Fristen.

Eilverfahren

Bei Eilbedürftigkeit kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht durch einstweilige Anordnung nach den §§ 49 ff. FamFG vorläufig übertragen werden. Das Gericht entscheidet dann binnen weniger Wochen, in dringenden Fällen auch ohne mündliche Verhandlung. Die Anordnung regelt nur vorläufig; die endgültige Entscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Ob ein Eilfall vorliegt, hängt davon ab, ob dem Kind bei Abwarten Nachteile drohen - etwa ein Schulwechsel, der später kaum rückgängig zu machen ist.

Ablauf beim Amtsgericht Dresden

Zuständig ist das Amtsgericht Dresden - Familiengericht. Nach Eingang des Antrags werden das Jugendamt beteiligt und ein Termin anberaumt, der nach dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG binnen eines Monats stattfinden soll. Das Kind wird persönlich angehört; die Altersgrenzen dafür sind flexibel und liegen in der Praxis deutlich unter vierzehn Jahren. In streitigen Fällen wird ein Verfahrensbeistand bestellt, gelegentlich ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt - das ist der Hauptgrund für lange Verfahren.

Realistische Dauer: drei bis neun Monate, mit Gutachten deutlich länger. Der Verfahrenswert beträgt in Kindschaftssachen regelmäßig 5.000 € (§ 45 FamGKG).

Häufige Fragen

Darf ich mit dem Kind umziehen, wenn wir das Sorgerecht gemeinsam haben?

Nicht ohne Zustimmung, wenn der Umzug den Lebensmittelpunkt des Kindes verändert. Fehlt sie, entscheidet auf Antrag das Familiengericht.

Der andere Elternteil ist mit dem Kind einfach weggezogen. Was kann ich tun?

Schnell handeln. In Betracht kommen ein Eilantrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und, bei Auslandsbezug, ein Rückführungsantrag nach dem Haager Übereinkommen.

Ab welchem Alter entscheidet mein Kind selbst?

Es gibt keine feste Altersgrenze. Der Wille wird mit zunehmendem Alter stärker gewichtet und immer daraufhin geprüft, ob er stabil und unbeeinflusst ist.

Verliere ich das Umgangsrecht, wenn der andere das Aufenthaltsbestimmungsrecht bekommt?

Nein. Umgangsrecht und Auskunftsanspruch bleiben bestehen.

Wie lange dauert das Verfahren?

In der Regel drei bis neun Monate. Ein Eilantrag verschafft in Wochen eine vorläufige Regelung.

Abschluss

In diesen Verfahren entscheidet die Vorbereitung. Bringen Sie eine Übersicht über die bisherige Betreuung mit - wer hat wann geholt, gebracht, betreut -, die Kontaktdaten von Kita oder Schule und, wenn vorhanden, Schriftverkehr zum Streitpunkt. Ich sage Ihnen, ob ein Eilantrag angezeigt ist.

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Bei einem bevorstehenden Umzug oder einer Mitnahme des Kindes zählt schnelles, vorbereitetes Handeln.

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