Kindesunterhalt Dresden – Düsseldorfer Tabelle 2026 richtig berechnen
Rechtsanwalt Falko Maiwald berechnet und setzt Kindesunterhalt in Dresden durch – nach der Düsseldorfer Tabelle 2026, für minderjährige und volljährige Kinder. Seit über 15 Jahren spezialisiert auf Familienrecht, Erbrecht und Vorsorge, über 1.200 Mandate. Vertretung in ganz Sachsen und deutschlandweit, kostenlose Ersteinschätzung.
Wie wird Kindesunterhalt berechnet?
Bei getrennt lebenden Eltern erfüllt der betreuende Elternteil seine Pflicht durch die tägliche Versorgung, der andere schuldet den Barunterhalt. Die Höhe richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Pflichtigen und dem Alter des Kindes. Vom Tabellenbetrag wird bei minderjährigen Kindern das halbe Kindergeld (2026: 129,50 €) abgezogen, bei volljährigen das volle Kindergeld. Das Ergebnis ist der Zahlbetrag.
Bereinigtes Nettoeinkommen
Maßgeblich ist nicht das reine Gehalt, sondern das Einkommen nach Abzügen: berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5 %, höchstens 150 €), eheprägende Schulden und angemessene Alters- und Krankenvorsorge. Ein Wohnvorteil im Eigenheim wird hinzugerechnet. Verweigert der andere Elternteil die Auskunft, setze ich den Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB durch.
Selbstbehalt und Mangelfall
Dem Pflichtigen muss der Selbstbehalt verbleiben – 2026 gegenüber Minderjährigen 1.450 € (erwerbstätig) bzw. 1.200 € (nicht erwerbstätig), gegenüber Volljährigen 2.000 €. Reicht das Einkommen nicht für alle Kinder, liegt ein Mangelfall vor und die Beträge werden nach Rangfolge gekürzt.
Mehrbedarf, Sonderbedarf und Volljährigenunterhalt
Zusätzlich zum Tabellenunterhalt sind Mehrbedarf nach § 1610 Abs. 2 BGB (z. B. Kita, Hort, Schulgeld) und Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 BGB (z. B. Klassenfahrt, Zahnspange) geschuldet und werden quotal verteilt. Ab dem 18. Geburtstag haften beide Eltern anteilig; privilegierte volljährige Kinder bis 21 Jahre werden weitgehend wie Minderjährige behandelt.
Titulierung und Durchsetzung
Damit Sie bei Zahlungsausfall sofort vollstrecken können, lasse ich den Unterhalt titulieren – kostenlos beim Jugendamt, notariell oder gerichtlich vor dem Familiengericht Dresden. Rückständiger Unterhalt kann nur ab Aufforderung oder Verzug verlangt werden (§ 1613 BGB), deshalb handele ich frühzeitig. Bei geändertem Einkommen oder Alter passe ich den Titel über eine Abänderung an.
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