Kindesunterhalt Dresden – Düsseldorfer Tabelle 2026 richtig berechnen
Rechtsanwalt Falko Maiwald berechnet und setzt Kindesunterhalt in Dresden durch – nach der Düsseldorfer Tabelle 2026, für minderjährige und volljährige Kinder. Seit 15 Jahren im Familienrecht, Erbrecht und in der Vorsorge tätig, über 1.200 Mandate. Vertretung in ganz Sachsen und deutschlandweit.
Der Mindestunterhalt beträgt 2026 nach der Düsseldorfer Tabelle 486 € für Kinder von 0 bis 5 Jahren, 558 € für 6- bis 11-Jährige, 653 € für 12- bis 17-Jährige und 698 € ab 18 Jahren. Nach Abzug des halben Kindergeldes von 129,50 € zahlt der barunterhaltspflichtige Elternteil mindestens rund 357 € bis 524 € im Monat.
Wie wird Kindesunterhalt berechnet?
Bei getrennt lebenden Eltern erfüllt der betreuende Elternteil seine Pflicht durch die tägliche Versorgung, der andere schuldet den Barunterhalt. Die Höhe richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Pflichtigen und dem Alter des Kindes. Vom Tabellenbetrag wird bei minderjährigen Kindern das halbe Kindergeld (2026: 129,50 €) abgezogen, bei volljährigen das volle Kindergeld. Das Ergebnis ist der Zahlbetrag.
Die Mindestsätze der Düsseldorfer Tabelle 2026 im Einzelnen
- Kinder von 0 bis 5 Jahren erhalten 2026 in der ersten Einkommensgruppe einen Tabellenbetrag von 486 € im Monat; nach Abzug des halben Kindergeldes werden rund 357 € gezahlt.
- Kinder von 6 bis 11 Jahren erhalten 2026 in der ersten Einkommensgruppe einen Tabellenbetrag von 558 € im Monat; nach Abzug des halben Kindergeldes werden rund 429 € gezahlt.
- Kinder von 12 bis 17 Jahren erhalten 2026 in der ersten Einkommensgruppe einen Tabellenbetrag von 653 € im Monat; nach Abzug des halben Kindergeldes werden rund 524 € gezahlt.
- Volljährige Kinder erhalten 2026 in der ersten Einkommensgruppe einen Tabellenbetrag von 698 € im Monat; nach Abzug des vollen Kindergeldes von 259 € werden rund 439 € gezahlt.
Die Werte gelten für die erste Einkommensgruppe (bereinigtes Nettoeinkommen bis 2.100 €); mit steigendem Einkommen erhöhen sich die Beträge stufenweise.
Bereinigtes Nettoeinkommen
Maßgeblich ist nicht das reine Gehalt, sondern das Einkommen nach Abzügen: berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5 %, höchstens 150 €), eheprägende Schulden und angemessene Alters- und Krankenvorsorge. Ein Wohnvorteil im Eigenheim wird hinzugerechnet. Verweigert der andere Elternteil die Auskunft, setze ich den Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB durch.
Selbstbehalt und Mangelfall
Dem Pflichtigen muss der Selbstbehalt verbleiben – 2026 gegenüber Minderjährigen 1.450 € (erwerbstätig) bzw. 1.200 € (nicht erwerbstätig), gegenüber Volljährigen 2.000 €. Reicht das Einkommen nicht für alle Kinder, liegt ein Mangelfall vor und die Beträge werden nach Rangfolge gekürzt.
Mehrbedarf, Sonderbedarf und Volljährigenunterhalt
Zusätzlich zum Tabellenunterhalt sind Mehrbedarf nach § 1610 Abs. 2 BGB (z. B. Kita, Hort, Schulgeld) und Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 BGB (z. B. Klassenfahrt, Zahnspange) geschuldet und werden quotal verteilt. Ab dem 18. Geburtstag haften beide Eltern anteilig; privilegierte volljährige Kinder bis 21 Jahre werden weitgehend wie Minderjährige behandelt.
Titulierung und Durchsetzung
Damit Sie bei Zahlungsausfall sofort vollstrecken können, lasse ich den Unterhalt titulieren – kostenlos beim Jugendamt, notariell oder gerichtlich vor dem Familiengericht Dresden. Rückständiger Unterhalt kann nur ab Aufforderung oder Verzug verlangt werden (§ 1613 BGB), deshalb handele ich frühzeitig. Bei geändertem Einkommen oder Alter passe ich den Titel über eine Abänderung an.
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