Rechtliche Betreuung bei Demenz: Was Angehörige wissen müssen
Angehörige dürfen für Demenzkranke nicht automatisch entscheiden. Ohne Vorsorgevollmacht führt der Weg über das Betreuungsgericht. Als Rechtsanwalt für Vorsorge- und Betreuungsrecht in Dresden begleite ich Angehörige durch das Verfahren. Rechtsstand Juli 2026.
Wie beantrage ich eine Betreuung bei Demenz?
Formlose Anregung beim Betreuungsgericht (Amtsgericht Dresden, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden) mit ärztlichem Attest. Das Gericht holt ein Gutachten ein, hört den Betroffenen an und bestellt den Betreuer mit festgelegten Aufgabenkreisen – Dauer meist zwei bis vier Monate, im Eilfall ein bis zwei Wochen.
Gesetzlicher Betreuer trotz Vorsorgevollmacht – geht das?
Grundsätzlich nein: Die Vorsorgevollmacht hat Vorrang (§ 1814 Abs. 3 BGB). Ausnahmen: lückenhafte oder zweifelhafte Vollmacht oder Missbrauch – dann ist auch ein Kontrollbetreuer möglich (§ 1820 Abs. 3 BGB).
Ist ein Demenzkranker noch geschäftsfähig?
Die Diagnose allein macht nicht geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB). Im Frühstadium sind Vollmachten und Testamente oft noch wirksam möglich; ein ärztliches Attest zur Geschäftsfähigkeit beugt Anfechtungen vor. Auch die Betreuung ändert an der Geschäftsfähigkeit nichts.
Vor- und Nachteile eines gesetzlichen Betreuers
Vorteile: gerichtliche Kontrolle, Genehmigungspflichten, klare Legitimation. Nachteile: Dauer, Kosten, Verwaltungsaufwand – und gegebenenfalls ein familienfremder Berufsbetreuer. Die rechtzeitige Vorsorgevollmacht bleibt die bessere Lösung.
Was können Angehörige selbst tun?
Vorhandene Vollmachten prüfen (Zentrales Vorsorgeregister), Ehegattennotvertretungsrecht in Gesundheitsfragen nutzen (§ 1358 BGB, max. sechs Monate), bei noch bestehender Geschäftsfähigkeit Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung errichten – sonst Betreuungsanregung mit eigenem Betreuervorschlag.
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