Unterhalt in Dresden
Das Wichtigste in Kürze
Unterhaltsrecht ist Rechenrecht. Wer Unterhalt fordert oder abwehren will, gewinnt nicht mit Argumenten über die Vergangenheit, sondern mit einer nachvollziehbaren Berechnung auf Grundlage belegter Einkünfte. Drei Ansprüche sind zu unterscheiden: Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt für die Zeit bis zur Scheidung und nachehelicher Unterhalt für die Zeit danach. Sie haben verschiedene Voraussetzungen, verschiedene Rangfolgen und verschiedene Berechnungswege. Der Kindesunterhalt minderjähriger Kinder geht allen anderen Ansprüchen vor.
Die drei Arten des Unterhalts
Kindesunterhalt schuldet der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt. Der andere erfüllt seine Pflicht durch Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Die Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.
Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB steht dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung zu. Er ist deutlich leichter durchzusetzen als der nacheheliche Unterhalt, weil im ersten Trennungsjahr keine Erwerbsobliegenheit besteht, wenn zuvor nicht gearbeitet wurde.
Nachehelicher Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung setzt einen der gesetzlichen Tatbestände voraus: Betreuung eines Kindes, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit, Aufstockung, Ausbildung oder Billigkeit (§§ 1570 bis 1576 BGB). Der Grundsatz lautet Eigenverantwortung; der Anspruch ist die begründungsbedürftige Ausnahme und wird häufig befristet oder der Höhe nach begrenzt.
Kindesunterhalt: die Werte 2026
Der Mindestunterhalt beträgt seit dem 1. Januar 2026 für Kinder von null bis fünf Jahren 486 €, von sechs bis elf Jahren 558 € und von zwölf bis siebzehn Jahren 653 €; ab Volljährigkeit sind es 698 €. Das Kindergeld beträgt 259 € monatlich und wird beim minderjährigen Kind hälftig mit 129,50 € angerechnet, beim volljährigen in voller Höhe. Daraus ergeben sich Zahlbeträge von 356,50 €, 428,50 € und 523,50 €, beim volljährigen Kind 439,00 €.
Die erste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle reicht bis 2.100 € bereinigtes Nettoeinkommen; darüber steigen die Beträge in Stufen. Wichtig: Die Tabelle ist keine Rechtsnorm, sondern eine Leitlinie. Im Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden gelten ergänzend die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Dresden, die etwa den Umgang mit berufsbedingten Aufwendungen und Schulden konkretisieren.
Welches Einkommen zählt
Maßgeblich ist nicht das Netto auf der Gehaltsabrechnung, sondern das bereinigte Nettoeinkommen. Bei Arbeitnehmern werden vom Jahresnetto einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld die berufsbedingten Aufwendungen abgezogen – pauschal fünf Prozent, höchstens jedoch 150 € monatlich, oder bei Nachweis die tatsächlichen Kosten. Hinzu kommen die Abzüge für eine zusätzliche Altersvorsorge von bis zu vier Prozent des Bruttoeinkommens und für berücksichtigungsfähige Schulden.
Bei Selbständigen gilt ein anderer Weg, und hier entscheidet sich der Fall häufig. Maßgeblich ist der Gewinn im Durchschnitt mehrerer Jahre – in der Regel drei, bei stark schwankenden Einkünften auch vier oder mehr. Abzuziehen sind die tatsächlich gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die auf den Gewinn entfallende Einkommensteuer. Vorzulegen sind der letzte Einkommensteuerbescheid, die Gewinnermittlung des letzten Wirtschaftsjahres und die betriebswirtschaftlichen Auswertungen.
Aus der Praxis: Der häufigste Streit betrifft nicht die Höhe des Gewinns, sondern den Zeitraum. Ein einzelnes starkes Jahr kann das Ergebnis um mehrere hundert Euro monatlich verschieben. Wer sich auf einen bestimmten Referenzzeitraum stützt, muss begründen, warum gerade dieser die dauerhafte Leistungsfähigkeit abbildet – und muss damit rechnen, dass die Gegenseite einen anderen wählt.
Selbstbehalt und Mangelfall
Der Unterhaltspflichtige behält einen Sockelbetrag. Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt der notwendige Selbstbehalt 1.450 € für Erwerbstätige und 1.200 € für Nichterwerbstätige. Gegenüber volljährigen Kindern und im Verhältnis zu den eigenen Eltern gilt der angemessene Selbstbehalt von 1.750 €. Beim Ehegattenunterhalt liegt er bei 1.600 € für Erwerbstätige.
Reicht das Einkommen nicht aus, um den Mindestunterhalt aller gleichrangig Berechtigten zu decken, liegt ein Mangelfall vor. Dann wird der verteilbare Betrag quotiert. Minderjährige und ihnen gleichgestellte privilegierte volljährige Kinder gehen dem Ehegatten vor (§ 1609 BGB). Gegenüber minderjährigen Kindern trifft den Pflichtigen zudem eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit (§ 1603 Abs. 2 BGB): Er muss alle zumutbaren Einkünfte erzielen, notfalls durch Nebentätigkeit oder Berufswechsel. Wo das nicht geschieht, kann ein fiktives Einkommen zugerechnet werden – bei einer Vollzeittätigkeit zum gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 € sind das rund 2.417 € brutto monatlich.
Auskunft: der erste Schritt
Vor jeder Berechnung steht die Auskunft. Nach § 1605 BGB kann jeder Beteiligte vom anderen Auskunft über Einkünfte und Vermögen und die Vorlage von Belegen verlangen, und zwar alle zwei Jahre erneut. Die Aufforderung ist zugleich der Zeitpunkt, ab dem Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann (§ 1613 BGB) – wer wartet, verliert diese Monate endgültig.
Praktisch heißt das: Wer Unterhalt fordert, sollte die Auskunft nachweisbar und datiert anfordern, nicht formlos. Wer Unterhalt zahlt und zur Auskunft aufgefordert wird, sollte vollständig und fristgerecht antworten. Eine unvollständige Auskunft kann im späteren Verfahren nach § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG zu einer für ihn ungünstigen Kostenentscheidung führen, selbst wenn er in der Sache Recht behält.
Titel, Vollstreckung und Abänderung
Unterhalt sollte tituliert werden. Kostenfrei geht das über eine Jugendamtsurkunde, gerichtlich über einen Beschluss im vereinfachten Verfahren (§§ 249 ff. FamFG) oder im streitigen Unterhaltsverfahren. Aus einem Titel kann vollstreckt werden; ohne Titel muss bei jeder Zahlungsstörung neu geklagt werden.
Ändern sich die Verhältnisse wesentlich – Einkommensverlust, neues Kind, Wechsel der Altersstufe –, ist die Abänderung nach § 238 FamFG der richtige Weg. Eigenmächtiges Kürzen ist es nicht: Es begründet Rückstände, aus denen vollstreckt werden kann.
Wenn das Jugendamt Unterhaltsvorschuss zahlt
Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht oder nicht vollständig, kann das Kind Unterhaltsvorschuss erhalten. Der Anspruch geht dann bis zur Höhe der gezahlten Leistung auf das Land über (§ 7 Abs. 1 UVG), und die Unterhaltsvorschussstelle fordert vom Elternteil Auskunft und Erstattung. Eigene Zahlungen an den betreuenden Elternteil mindern die Vorschussleistung (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG) und damit den übergegangenen Anspruch – wer weiterzahlt, sollte das belegen können. Wird später zugunsten des Landes tituliert, müssen die direkten Zahlungen umgestellt werden, sonst wird doppelt gezahlt.
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Häufige Fragen
Ab wann muss ich Unterhalt zahlen?
Für die Zukunft ab Fälligkeit, für die Vergangenheit erst ab dem Monat, in dem Sie zur Auskunft aufgefordert oder in Verzug gesetzt wurden.
Mindert ein Wechselmodell den Kindesunterhalt?
Nur bei einem echten paritätischen Wechselmodell mit annähernd gleicher Betreuung. Ein erweiterter Umgang, auch ein regelmäßiges verlängertes Wochenende, mindert den Barunterhalt grundsätzlich nicht.
Muss ich zahlen, wenn ich arbeitslos bin?
Möglicherweise ja. Gegenüber minderjährigen Kindern wird geprüft, ob Sie sich ausreichend um Arbeit bemüht haben. Fehlen Bewerbungsnachweise, kann ein fiktives Einkommen zugerechnet werden.
Wie lange muss nachehelicher Unterhalt gezahlt werden?
Es gibt keine feste Dauer. Maßgeblich sind Ehedauer, Rollenverteilung und ehebedingte Nachteile; Befristung und Herabsetzung sind der Regelfall, nicht die Ausnahme.
Was gilt bei volljährigen Kindern?
Beide Eltern haften anteilig nach ihrem Einkommen. Das volle Kindergeld wird angerechnet, und es gilt der angemessene Selbstbehalt von 1.750 €.
Abschluss
Ob ein Anspruch besteht und wie hoch er ist, lässt sich nur mit belastbaren Zahlen beantworten. Bringen Sie die letzten zwölf Gehaltsabrechnungen oder – bei Selbständigkeit – Steuerbescheid, Gewinnermittlung und aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung mit. Ich rechne den Fall durch, bevor ich ihn bewerte.
Stand: August 2026
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