Nachlassverwaltung in Dresden – Ordnung und Haftungsschutz für unübersichtliche Nachlässe
Die Nachlassverwaltung (§§ 1981 ff. BGB) ordnet unübersichtliche Nachlässe und beschränkt Ihre Haftung ab Anordnung auf den Nachlass (§ 1975 BGB). Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Dresden berate ich zum richtigen Vorgehen, stelle den Antrag und vertrete Sie gegenüber dem Verwalter.
Was die Nachlassverwaltung leistet
Ein gerichtlich bestellter Nachlassverwalter nimmt den Nachlass in Besitz, trennt ihn vom Eigenvermögen, bedient die Gläubiger und kehrt den Überschuss an Sie aus – anders als bei der Insolvenz gehört Ihnen, was übrig bleibt.
Antrag und Instrumente der Erbenhaftung
Antragsberechtigt sind Erben (bei mehreren gemeinsam, § 2062 BGB) und Gläubiger. Bei feststehender Überschuldung führt der Weg in die Nachlassinsolvenz, bei dürftigen Nachlässen greift die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB).
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