Anwalt für Erbrecht in Dresden

Das Wichtigste in Kürze

Im Erbfall laufen ab dem ersten Tag Fristen, und die kürzeste ist die wichtigste: Wer die Erbschaft ausschlagen will, hat dafür sechs Wochen. Wer enterbt wurde, hat einen Pflichtteilsanspruch, der in drei Jahren verjährt. Wer Miterbe geworden ist, sitzt in einer Erbengemeinschaft, die jeder einzelne Miterbe jederzeit auseinandersetzen kann. Die meisten erbrechtlichen Probleme entstehen nicht aus dem Gesetz, sondern daraus, dass niemand in den ersten Wochen weiß, was zu tun ist.

Wer erbt, wenn es kein Testament gibt

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge, also Kinder und deren Nachkommen (§ 1924 BGB). Sind keine vorhanden, erben die Eltern und deren Abkömmlinge, danach die Großeltern.

Der überlebende Ehegatte erbt neben Erben erster Ordnung ein Viertel, neben Erben zweiter Ordnung die Hälfte (§ 1931 BGB). Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – das ist der Regelfall ohne Ehevertrag –, erhöht sich der Erbteil pauschal um ein weiteres Viertel (§ 1371 BGB). Neben Kindern erbt der Ehegatte damit die Hälfte.

Der nichteheliche Lebensgefährte erbt nichts. Das ist die häufigste böse Überraschung. Wer unverheiratet zusammenlebt und den Partner absichern will, kommt an einem Testament oder Erbvertrag nicht vorbei.

Testament: Formen und typische Fehler

Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 BGB). Ein am Computer geschriebenes und nur unterschriebenes Testament ist unwirksam – vollständig, nicht teilweise. Ort und Datum sind nicht zwingend, aber dringend zu empfehlen, weil sich sonst bei mehreren Fassungen nicht klären lässt, welche gilt.

Das notarielle Testament ersetzt in der Regel den Erbschein und ist deshalb häufig günstiger als es zunächst wirkt.

Ehegatten errichten oft ein gemeinschaftliches Testament, meist als Berliner Testament: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zum Alleinerben ein, die Kinder erben erst nach dem Letztversterbenden. Das ist einfach und in zwei Punkten riskant. Erstens sind die wechselbezüglichen Verfügungen nach dem Tod des Erstversterbenden bindend – der Überlebende kann sie nicht mehr ändern, auch wenn sich die Verhältnisse völlig anders entwickeln. Zweitens können die Kinder nach dem ersten Erbfall ihren Pflichtteil verlangen, was den Überlebenden in Liquiditätsnot bringen kann. Dagegen hilft eine Pflichtteilsstrafklausel, die den Anspruch nicht verhindert, aber unattraktiv macht.

Der Pflichtteil

Enterbte Abkömmlinge, der Ehegatte und – wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind – die Eltern haben einen Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB). Er beträgt die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch: Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Miterbe und hat kein Mitspracherecht am Nachlass.

Berechnungsgrundlage ist der Nachlasswert am Todestag abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten. Schenkungen des Erblassers aus den letzten zehn Jahren werden über den Pflichtteilsergänzungsanspruch anteilig hinzugerechnet (§ 2325 BGB), und zwar abschmelzend um ein Zehntel pro Jahr. Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die Frist erst mit Auflösung der Ehe.

Der Berechtigte kann vom Erben ein Nachlassverzeichnis verlangen, auf Wunsch notariell aufgenommen, und bei Immobilien ein Wertgutachten. Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis von Erbfall und Enterbung, spätestens nach dreißig Jahren.

Fristen, die man nicht verstreichen lassen darf

Die Ausschlagung ist innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und vom Berufungsgrund gegenüber dem Nachlassgericht oder notariell zu erklären (§ 1944 BGB). Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder hält sich der Erbe im Ausland auf, beträgt die Frist sechs Monate. Wer die Frist versäumt, hat die Erbschaft angenommen – mitsamt der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten mit dem eigenen Vermögen. Bei überschuldeten Nachlässen ist das die einzige Frist, die wirklich zählt.

Ein Testament, das sich im Besitz eines Privaten befindet, ist unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB).

Die Erbschaftsteuererklärung ist nach Aufforderung des Finanzamts abzugeben; der Erwerb ist binnen drei Monaten anzuzeigen.

Erbengemeinschaft

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen aller Erben (§ 2032 Abs. 1 BGB). Das ist keine bloße Miteigentümergemeinschaft: Niemand hat einen Anteil an einzelnen Gegenständen, sondern nur einen Anteil am Nachlass insgesamt. Über einen einzelnen Nachlassgegenstand – das Konto, das Auto, das Haus – kann deshalb kein Miterbe allein verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB). Genau das führt in der Praxis zur Blockade, oft über Jahre.

Was ohne Einstimmigkeit geht: Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung können die Miterben mit Stimmenmehrheit nach der Größe der Erbteile beschließen (§ 2038 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 745 BGB) – dazu gehören die Fortführung einer Vermietung, notwendige Reparaturen oder die Kündigung eines Mietverhältnisses. Was zur Erhaltung des Nachlasses keinen Aufschub duldet, darf jeder Miterbe allein tun (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Verkauf einer Immobilie ist dagegen keine Verwaltung, sondern Verfügung: Er braucht alle.

Auskunft und Nachlassbestand: Wer nicht weiß, was im Nachlass ist, hat Auskunftsansprüche gegen denjenigen, der Nachlassgegenstände in Besitz hat (§ 2027 BGB), und gegen Personen, die mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben (§ 2028 BGB). Gegenüber Banken genügt der Erbnachweis, um Kontenverdichtungen der letzten Jahre zu erhalten – der übliche erste Schritt, wenn Vermögensverschiebungen zu Lebzeiten im Raum stehen.

Haftung: Vor der Teilung haftet der Miterbe für Nachlassverbindlichkeiten und kann seine Haftung auf den Nachlass beschränken (§ 2059 BGB). Nach der Teilung haften alle Miterben als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB) – ein Grund, den Nachlass nicht zu verteilen, bevor der Bestand der Verbindlichkeiten geklärt ist.

Wege aus der Gemeinschaft: Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB); der Erblasser kann das durch Verfügung ausschließen, längstens für dreißig Jahre (§ 2044 BGB). Der praktisch beste Weg ist die Auseinandersetzungsvereinbarung, notfalls mit Ausgleichszahlung des Miterben, der die Immobilie übernimmt. Kommt keine Einigung zustande, kann das Vermittlungsverfahren beim Nachlassgericht oder Notar nach den §§ 363 ff. FamFG beantragt werden. Wer nur aus der Gemeinschaft heraus will, kann seinen Erbteil als Ganzes verkaufen – notariell (§ 2033 Abs. 1 BGB); den übrigen Miterben steht dann ein Vorkaufsrecht zu, das sie binnen zwei Monaten ausüben müssen (§ 2034 BGB). Bleibt alles blockiert, ist bei Immobilien die Teilungsversteigerung nach den §§ 180 ff. ZVG der letzte Ausweg – wirtschaftlich fast immer die schlechteste Verwertung, weil im Versteigerungstermin selten der Verkehrswert erzielt wird.

Ausgleichung: Hat ein Abkömmling zu Lebzeiten größere Zuwendungen erhalten, sind Ausstattungen und – bei entsprechender Anordnung – sonstige Zuwendungen unter den Abkömmlingen auszugleichen (§§ 2050 ff. BGB). Das verschiebt die Quoten bei der Teilung erheblich und wird regelmäßig übersehen.

Erbschein beim Nachlassgericht Dresden

Nachlassgericht ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers; für Dresden also das Amtsgericht Dresden. Der Erbschein wird auf Antrag erteilt und weist die Erbenstellung gegenüber Banken, Grundbuchamt und Versicherungen nach. Er ist nicht immer erforderlich: Liegt ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll vor, akzeptieren Banken und Grundbuchamt dieses in aller Regel. Der Erbschein kostet nach dem GNotKG eine Gebühr nach dem Nachlasswert, zuzüglich der Gebühr für die eidesstattliche Versicherung – bei größeren Nachlässen ein vierstelliger Betrag, der sich mit einem notariellen Testament zu Lebzeiten vermeiden lässt.

Erbschaftsteuer

Die Freibeträge des § 16 Abs. 1 ErbStG betragen 500.000 € für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 € je Kind, 200.000 € je Enkel und 20.000 € für Erwerber der Steuerklassen II und III. Eltern und Voreltern haben einen Freibetrag von 100.000 €, allerdings nur beim Erwerb von Todes wegen: Nach § 15 Abs. 1 ErbStG gehören sie in diesem Fall zur Steuerklasse I Nr. 4, bei einer Schenkung unter Lebenden dagegen zur Steuerklasse II – dann bleiben nur 20.000 € frei. Die Freibeträge können alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden – deshalb ist die vorweggenommene Erbfolge zu Lebzeiten bei größeren Vermögen fast immer das wirksamste Gestaltungsmittel.

Für das selbstgenutzte Familienheim gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine vollständige Steuerbefreiung, wenn der Erwerber es zehn Jahre lang selbst bewohnt.

Vorweggenommene Erbfolge

Vorweggenommene Erbfolge heißt: Vermögen wird zu Lebzeiten übertragen, nicht erst im Erbfall. Bei größeren Vermögen und vor allem bei Immobilien ist das regelmäßig das wirksamste Gestaltungsmittel, und es wirkt in drei Richtungen zugleich – Steuer, Pflichtteil und Streitvermeidung.

Steuerlich zählt die Zehnjahresfrist. Zuwendungen desselben Schenkers an dieselbe Person werden innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet (§ 14 ErbStG); danach steht der Freibetrag erneut zur Verfügung. Wer mit fünfzig überträgt statt mit achtzig zu vererben, kann denselben Freibetrag zwei- oder dreimal nutzen. Behält sich der Übergeber ein Nießbrauchsrecht (§ 1030 BGB) oder ein Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) vor, mindert dessen Kapitalwert zusätzlich den steuerpflichtigen Erwerb – bei einem noch jungen Übergeber häufig um einen erheblichen Anteil des Verkehrswerts.

Pflichtteilsrechtlich ist der Nutzungsvorbehalt allerdings gesondert zu betrachten: Ob und ab wann die Abschmelzung nach § 2325 Abs. 3 BGB einsetzt, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab und gehört vor der Beurkundung geprüft. Steuerliche Gestaltung und Pflichtteilsvermeidung ziehen hier nicht zwingend in dieselbe Richtung.

Wirksam ausschließen lässt sich der Pflichtteil nur durch notariellen Verzichtsvertrag mit dem Berechtigten selbst (§§ 2346 Abs. 2, 2348 BGB) – in der Praxis meist gegen Abfindung und häufig bei Unternehmens- und Hofübergaben. Soll eine Zuwendung später auf den Pflichtteil angerechnet werden, muss der Erblasser das bei der Zuwendung bestimmen (§ 2315 BGB); eine nachträgliche Anordnung wirkt nicht. Unter Abkömmlingen ist zusätzlich die Ausgleichung nach den §§ 2050 ff. BGB zu bedenken.

Vertraglich gehört in jeden Übergabevertrag mehr als die Übertragung: Rückforderungsrechte für den Fall, dass der Erwerber vor dem Übergeber verstirbt, in Insolvenz gerät, die Immobilie ohne Zustimmung veräußert oder sein Ehegatte im Zugewinn darauf zugreift; dazu Pflegeleistungen, Wart- und Rentenleistungen, wenn sie gewollt sind. Die Übertragung eines Grundstücks bedarf notarieller Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB); Grunderwerbsteuer fällt bei der Schenkung nicht an (§ 3 Nr. 2 GrEStG).

Der häufigste Fehler ist die Übertragung ohne Absicherung – das Haus ist weg, das Wohnrecht steht nicht im Grundbuch, und der Rückforderungsfall ist nicht geregelt.

Häufige Fragen

Ich weiß nicht, ob der Nachlass überschuldet ist. Was tun?

Die Sechswochenfrist läuft trotzdem. In dieser Zeit kann Auskunft bei Banken eingeholt werden; reicht das nicht, bleiben die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren, um die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.

Kann ich mein Testament jederzeit ändern?

Ein Einzeltestament ja. Bei einem gemeinschaftlichen Testament nur zu Lebzeiten beider Ehegatten und in der gesetzlichen Form des Widerrufs.

Was passiert mit dem Konto des Verstorbenen?

Es wird nicht automatisch gesperrt, die Bank verlangt aber einen Erbnachweis. Eine über den Tod hinaus wirkende Vollmacht erspart diesen Schritt.

Verjährt der Pflichtteil wirklich schon nach drei Jahren?

Ja, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von Erbfall und Enterbung erfahren hat.

Erbt mein Partner, wenn wir nicht verheiratet sind?

Nein. Ohne Testament oder Erbvertrag erhält er nichts.

Ein Miterbe blockiert alles. Was kann ich tun?

Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung gehen mit Mehrheit (§ 2038 Abs. 2 BGB). Für den Verkauf brauchen Sie alle. Bleibt es dabei, können Sie Ihren Erbteil notariell verkaufen (§ 2033 Abs. 1 BGB), das Vermittlungsverfahren nach den §§ 363 ff. FamFG betreiben oder die Teilungsversteigerung einleiten.

Spare ich Steuern, wenn ich das Haus zu Lebzeiten überschreibe?

In der Regel ja, weil die Freibeträge alle zehn Jahre neu zur Verfügung stehen (§ 14 ErbStG) und ein vorbehaltener Nießbrauch den Wert mindert. Die pflichtteilsrechtlichen Folgen sind gesondert zu prüfen und gehören in dieselbe Überlegung.

Abschluss

Erbrechtliche Fälle entscheiden sich in den ersten Wochen. Wenn Sie einen Erbfall vor sich haben, bringen Sie Sterbeurkunde, vorhandene Testamente, eine grobe Aufstellung von Vermögen und Verbindlichkeiten und die Kontaktdaten der übrigen Beteiligten mit. Ich sage Ihnen im Erstgespräch, welche Fristen bei Ihnen laufen und was zuerst zu tun ist.

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