Testamentsvollstreckung Dresden – Ihren letzten Willen zuverlässig umsetzen
Wer seinen Nachlass in geordnete Hände legen möchte, ordnet eine Testamentsvollstreckung an. Rechtsanwalt Falko Maiwald übernimmt das Amt für Sie oder vertritt Sie als Erbe gegenüber einem Testamentsvollstrecker – neutral, strukturiert und rechtssicher.
Was ist eine Testamentsvollstreckung?
Mit der Testamentsvollstreckung (§§ 2197 ff. BGB) bestimmen Sie eine Vertrauensperson, die nach Ihrem Tod dafür sorgt, dass Ihr letzter Wille umgesetzt wird. Der Vollstrecker verwaltet den Nachlass, erfüllt Vermächtnisse und Auflagen und setzt die gewünschte Verteilung durch – auch bei uneinigen Erben. Die Anordnung erfolgt im Testament oder Erbvertrag.
Welche Arten der Testamentsvollstreckung gibt es?
Der Regelfall ist die Abwicklungsvollstreckung (§ 2203 BGB): Der Vollstrecker wickelt den Nachlass ab und verteilt ihn. Bei der Dauervollstreckung (§ 2209 BGB) wird der Nachlass über einen längeren Zeitraum verwaltet – klassisch beim Behindertentestament oder bei minderjährigen Erben. Daneben gibt es die Verwaltungs- und die Vermächtnisvollstreckung.
So läuft eine Testamentsvollstreckung ab
Nach dem Erbfall nehme ich das Amt an und beantrage das Testamentsvollstreckerzeugnis (§ 2368 BGB). Ich sichere den Nachlass, erstelle ein Nachlassverzeichnis (§ 2215 BGB), begleiche Verbindlichkeiten und Steuern, erfülle Vermächtnisse und verteile den Nachlass. Zum Abschluss lege ich Rechnung (§ 2218 BGB) und beende das Amt.
Wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?
Besonders bei minderjährigen oder schutzbedürftigen Erben, beim Behindertentestament, bei einer zerstrittenen Erbengemeinschaft, bei der Unternehmensnachfolge oder bei gemeinnützigen Zwecken. Ein neutraler Vollstrecker verhindert Blockaden und sichert eine geordnete Abwicklung.
Vergütung, Kontrolle und Haftung
Der Vollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 2221 BGB), häufig nach der „Neuen Rheinischen Tabelle“. Er unterliegt der Kontrolle der Erben und haftet bei Pflichtverletzungen (§ 2219 BGB). Ein pflichtwidriger Vollstrecker kann vom Nachlassgericht entlassen werden (§ 2227 BGB). Ich vertrete auch Erben gegenüber einem eingesetzten Vollstrecker.
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