Scheidungskosten 2026: Tabelle, Rechner und was Sie wirklich zahlen
Die Frage nach den Kosten ist die erste, die fast jeder stellt – und die einzige, auf die es vorher eine belastbare Antwort gibt. Anders als bei vielen anderen Rechtsgebieten sind die Kosten einer Scheidung nämlich nicht Verhandlungssache, sondern gesetzlich festgelegt: Gerichtskosten nach dem FamGKG, Anwaltskosten nach dem RVG. Beide hängen an einer einzigen Zahl, dem Verfahrenswert.
Auf dieser Seite finden Sie den Rechner, eine Tabelle mit typischen Fällen und die Antwort auf die Frage, die dahintersteht: Reicht ein Anwalt für beide?
Woraus sich der Verfahrenswert ergibt
Der Verfahrenswert ist die Bemessungsgrundlage für alles Weitere. § 43 FamGKG gibt den Rahmen vor, die Einzelheiten hat die Rechtsprechung entwickelt:
- Einkommen: das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammen (§ 43 Abs. 2 FamGKG)
- Untergrenze: 3.000 Euro, Obergrenze: 1 Million Euro (§ 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG)
- Vermögen: wird nach Ermessen zugeschlagen, wenn nennenswertes Vermögen vorhanden ist – nicht im Gesetz geregelt, sondern gerichtliche Praxis
- Kinder: pro unterhaltsberechtigtem Kind wird der Wert in der Regel um 500 Euro reduziert – ebenfalls Praxis, nicht Gesetz. Verbindlich ist das nicht, die Handhabung unterscheidet sich zwischen den Oberlandesgerichten und liegt im Ermessen des Richters.
Kommt der Versorgungsausgleich hinzu – und das ist der Regelfall –, erhöht sich der Wert noch einmal: Für jedes auszugleichende Anrecht werden 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten angesetzt, insgesamt mindestens 1.000 Euro (§ 50 Abs. 1 FamGKG). Das Gericht kann davon im Einzelfall nach oben oder unten abweichen (§ 50 Abs. 3 FamGKG). Wer beide viele Jahre gearbeitet hat, kommt schnell auf vier bis sechs Anrechte.
Beachten Sie den feinen, aber wichtigen Unterschied: Der Wert für den Versorgungsausgleich hängt am Nettoeinkommen, nicht am Verfahrenswert der Scheidungssache. Wo dieser wegen Vermögen, Kindern oder der 3.000-Euro-Untergrenze vom Einkommen abweicht, laufen beide Werte auseinander.
Das erklärt, warum zwei Paare mit demselben Einkommen sehr unterschiedliche Rechnungen bekommen.
Kostentabelle 2026
| Gemeinsames Nettoeinkommen (monatlich) | Verfahrenswert gesamt (inkl. Versorgungsausgleich) | Gerichtskosten | Anwaltskosten für einen Anwalt (inkl. Auslagen und USt.) | Gesamt bei einem Anwalt | Gesamt bei zwei Anwälten |
|---|---|---|---|---|---|
| 2.000 € | 7.200 € | 476 € | 1.609 € | 2.085 € | 3.695 € |
| 3.000 € | 10.800 € | 627 € | 2.127 € | 2.754 € | 4.881 € |
| 4.000 € | 14.400 € | 688 € | 2.291 € | 2.979 € | 5.270 € |
| 5.000 € | 18.000 € | 749 € | 2.454 € | 3.203 € | 5.658 € |
| 6.000 € | 21.600 € | 810 € | 2.618 € | 3.428 € | 6.046 € |
| 8.000 € | 28.800 € | 952 € | 3.037 € | 3.989 € | 7.027 € |
| 10.000 € | 36.000 € | 1.114 € | 3.549 € | 4.663 € | 8.212 € |
Richtwerte ohne Vermögenszuschlag und ohne Folgesachen. Ihren konkreten Fall rechnen Sie oben aus.
Die letzten beiden Spalten sind der eigentliche Punkt dieser Tabelle. Der Unterschied zwischen einem und zwei Anwälten ist die größte einzelne Stellschraube bei den Kosten einer Scheidung – und genau darum geht es im nächsten Abschnitt.
Scheidung mit nur einem Anwalt – was dabei zu beachten ist
Das ist die meistgestellte Frage zu diesem Thema, und sie wird fast immer mit einem Missverständnis gestellt.
Einen „gemeinsamen Anwalt“ gibt es nicht
Kein Rechtsanwalt darf beide Ehegatten vertreten. Das ist keine Frage des guten Willens, sondern ein berufsrechtliches Verbot: Die Vertretung widerstreitender Interessen ist nach § 43a Abs. 4 BRAO untersagt und als Parteiverrat nach § 356 StGB sogar strafbar. Wer Ihnen einen „gemeinsamen Anwalt“ anbietet, meint etwas anderes.
Was tatsächlich geht, ist das hier:
- Ein Ehegatte beauftragt einen Anwalt und stellt den Scheidungsantrag. Anwaltszwang besteht nur für ihn (§ 114 Abs. 1 FamFG).
- Der andere Ehegatte stimmt der Scheidung zu – und dafür braucht er ausdrücklich keinen Anwalt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Er erklärt die Zustimmung im Termin zu Protokoll oder vorab bei Gericht.
Es ist also keine Scheidung mit einem gemeinsamen Anwalt, sondern eine Scheidung, bei der nur eine Seite anwaltlich vertreten ist. Dieser Unterschied ist nicht sprachlich, er ist der Kern der ganzen Sache.
Was der nicht vertretene Ehegatte kann – und was nicht
Er kann: der Scheidung zustimmen, der Rücknahme des Scheidungsantrags zustimmen, seine Zustimmung widerrufen (alles § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG), die Abtrennung einer Folgesache beantragen (Nr. 4), Verfahrenskostenhilfe beantragen (Nr. 5) und bei kurzer Ehezeit den Versorgungsausgleich beantragen (Nr. 7 i.V.m. § 3 Abs. 3 VersAusglG).
Er kann nicht: über diese Ausnahmen hinaus Anträge stellen, Folgesachen anhängig machen – Unterhalt, Zugewinn, Hausrat –, einen gerichtlichen Vergleich schließen oder Rechtsmittel einlegen. Dafür gilt der Anwaltszwang des § 114 Abs. 1 FamFG. Er sitzt im Termin, sagt Ja – und hat darüber hinaus keine prozessuale Handhabe.
Der Preis dafür: Ihre Scheidung wird deutlich später rechtskräftig
Ein praktischer Punkt, den kaum jemand auf dem Schirm hat. Normalerweise erklären beide Anwälte am Ende des Termins den Rechtsmittelverzicht – damit ist die Scheidung noch im Sitzungssaal rechtskräftig, und Sie können den Beschluss mit Rechtskraftvermerk direkt mitnehmen.
Dieser Verzicht unterliegt dem Anwaltszwang. Der nicht vertretene Ehegatte kann ihn also nicht wirksam erklären – § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG nimmt nur die Zustimmung zur Scheidung vom Anwaltszwang aus, nicht den Rechtsmittelverzicht.
Die Folge: Der Beschluss wird erst rechtskräftig, wenn die einmonatige Beschwerdefrist für beide Ehegatten abgelaufen ist. Und diese Frist beginnt nicht mit dem Termin, sondern erst mit der förmlichen Zustellung des schriftlichen Beschlusses (§ 63 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 FamFG). Rechnen Sie ab dem Termin realistisch mit sechs bis zehn Wochen.
Für die meisten ist das ohne Belang. Wer aber einen konkreten Termin vor Augen hat – eine geplante Wiederheirat, eine Frist bei der Rentenversicherung, eine Grundbuchsache –, sollte es einkalkulieren. Es gibt einen Ausweg: Der nicht vertretene Ehegatte kann für die Verzichtserklärung im Termin kurzfristig einen Anwalt hinzuziehen. Dann tritt die Rechtskraft doch sofort ein.
Gerichtskosten spart der beiderseitige Verzicht im Übrigen nicht. Die frühere Ermäßigung (Nr. 1311 KV GKG a.F.) ist mit dem Inkrafttreten des FamGKG am 1. September 2009 entfallen – anderslautende Ratgeber im Netz sind veraltet.
Der Versorgungsausgleich läuft trotzdem – die Vermögensfragen nicht
Ein Punkt, der viele beruhigt: Der Versorgungsausgleich wird bei einer Ehezeit von mehr als drei Jahren von Amts wegen durchgeführt, ohne dass jemand ihn beantragen müsste (§ 137 Abs. 2 S. 2 FamFG; § 3 Abs. 3 VersAusglG). Die Ehezeit läuft dabei vom Ersten des Heiratsmonats bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) – eine vierjährige Ehe kann also durchaus eine Ehezeit unter drei Jahren haben.
Das Gericht holt die Auskünfte der Versorgungsträger selbst ein und teilt die Anrechte. In der Sache geht dadurch in aller Regel nichts verloren. Zwei Ausnahmen sollten Sie trotzdem kennen: Geringfügige Anrechte werden häufig nicht ausgeglichen (§ 18 VersAusglG), und Anrechte bei ausländischen Versorgungsträgern sind im Scheidungsverbund nicht ausgleichsreif (§ 19 Abs. 2 VersAusglG) – die lassen sich nur später und nur auf ausdrücklichen Antrag geltend machen. Wer davon betroffen ist, sollte nicht ohne eigene Beratung in den Termin gehen.
Bei allem anderen ist es genau umgekehrt. Nicht von Amts wegen geregelt werden:
- Zugewinnausgleich
- Trennungs- und nachehelicher Unterhalt
- Kindesunterhalt
- Ehewohnung und Hausrat
- die gemeinsame Immobilie
Wer diese Punkte nicht ausdrücklich regelt, hat sie nach der Scheidung immer noch offen – und muss sie dann in einem eigenen, neuen Verfahren klären. Das kostet in aller Regel deutlich mehr als der zweite Anwalt gekostet hätte.
Was Sie wirklich sparen
Sie sparen eine vollständige Anwaltsgebühr. Das ist echtes Geld – in der Tabelle oben ist es die Differenz zwischen den letzten beiden Spalten.
Bei den Gerichtskosten ändert sich dagegen nichts. Sie werden im Scheidungsverfahren nach § 150 Abs. 1 FamFG gegeneinander aufgehoben: Jeder Ehegatte trägt die Hälfte der Gerichtskosten und seine eigenen außergerichtlichen Kosten. Auf dem Papier bleibt der Anwalt also am Auftraggeber hängen. In der Praxis vereinbaren viele Paare, die Anwaltskosten intern zu teilen – das ist zulässig und sinnvoll, sollte aber schriftlich festgehalten werden.
Wann ein Anwalt genügt
Realistisch dann, wenn alle diese Punkte zutreffen:
- Sie sind sich über die Scheidung selbst einig
- kein gemeinsames Grundeigentum
- keine Selbständigkeit, kein Betrieb, keine Praxis
- ähnliche Einkommen und ähnliche Rentenanwartschaften
- keine Unterhaltsansprüche zwischen Ihnen
- keine gemeinsamen Schulden von Gewicht
- kein Ehevertrag, der ausgelegt werden müsste
- kein Auslandsbezug
- und – der wichtigste Punkt – kein Gefälle zwischen Ihnen: Beide kennen die Zahlen, beide können Nein sagen
Wann zwei Anwälte die günstigere Lösung sind
Sobald eines davon vorliegt:
- Immobilie, gleich ob gemeinsam oder auf einen Namen
- Selbständigkeit oder Unternehmensbeteiligung – die Bewertung allein ist ein eigenes Thema
- deutliche Einkommensdifferenz – dann steht Unterhalt im Raum, und der wird nicht von Amts wegen geregelt
- große Rentendifferenz oder betriebliche Altersvorsorge mit ungewöhnlichen Zusagen
- Ehevertrag – gerade ältere Verträge sind oft ganz oder teilweise unwirksam
- Schulden, für die einer mithaftet
- Auslandsbezug bei Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Vermögen
- das Gefühl, unter Druck zuzustimmen
Der ehrliche Mittelweg
Wenn Sie mit einem Anwalt scheiden wollen, sollte der andere Ehegatte trotzdem einmal eigenständig beraten werden. Wird nichts anderes vereinbart, ist die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch gegenüber Verbrauchern auf 190 Euro netto begrenzt (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG) – ein sehr überschaubarer Betrag dafür, dass jemand unabhängig sagt, ob hier etwas übersehen wird.
Zwei Konstellationen decken die allermeisten Fälle sauber ab:
- Ein Anwalt, eine Erstberatung für den anderen. Für die einfache, einvernehmliche Scheidung ohne Vermögen. Kosten: eine Anwaltsgebühr plus einmalig 190 Euro netto.
- Ein Anwalt plus notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung. Wenn Vermögen oder Unterhalt im Spiel ist, aber Einigkeit besteht. Der Notar ist zur Unparteilichkeit verpflichtet und belehrt beide Seiten über die rechtliche Tragweite (§ 14 Abs. 1 BNotO, § 17 Abs. 1 BeurkG). Was er nicht leisten darf und deshalb auch nicht leistet: eine einseitige Interessenbewertung – also die Frage, ob das Ergebnis für Sie günstig ist oder ob mehr drin wäre. Für viele Konstellationen ist die Beurkundung dennoch der wirtschaftlich sinnvollere Weg als ein zweites Vollmandat.
Mehr dazu: Scheidungsfolgenvereinbarung
Verfahrenskostenhilfe – wenn das Geld nicht reicht
Wer die Kosten nicht aus Einkommen oder Vermögen aufbringen kann, bekommt Verfahrenskostenhilfe. Der Staat übernimmt dann Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder gegen Ratenzahlung.
Geprüft werden Einkommen, Vermögen und Unterhaltspflichten. Zu beachten:
- Der Antrag geht vor der Antragstellung an das Gericht, mit dem amtlichen Vordruck und Belegen.
- Ein Ehegatte mit deutlich höherem Einkommen kann zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses verpflichtet sein – der geht der Verfahrenskostenhilfe vor.
- Bewilligte Raten laufen längstens 48 Monate.
- Bis vier Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kann das Gericht die Entscheidung überprüfen und Zahlungen nachträglich anordnen, wenn sich Ihre Verhältnisse wesentlich verbessert haben (§ 120a Abs. 1 ZPO).
- In diesem Zeitraum müssen Sie eine wesentliche Einkommensverbesserung und jeden Anschriftenwechsel von sich aus mitteilen (§ 120a Abs. 2 ZPO). Wer das versäumt, riskiert die Aufhebung der Bewilligung.
Den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe können Sie auch ohne Anwalt stellen (§ 114 Abs. 4 Nr. 5 FamFG). Da für den Scheidungsantrag selbst ohnehin ein Anwalt nötig ist, übernehme ich den Antrag mit – zusätzliche Kosten entstehen Ihnen dadurch nicht.
Häufige Fragen zu den Scheidungskosten
Was kostet die günstigste Scheidung?
Beim gesetzlichen Mindestverfahrenswert von 3.000 Euro liegen die Gesamtkosten mit einem Anwalt im niedrigen vierstelligen Bereich. Der Rechner oben zeigt Ihnen den konkreten Wert. Darunter geht es nicht – die Gebühren sind gesetzlich festgelegt und nicht verhandelbar.
Zahlt die Rechtsschutzversicherung die Scheidung?
Für das Scheidungsverfahren praktisch nie – Familienrecht ist in nahezu allen Tarifen ausgeschlossen. Manche Tarife übernehmen eine anwaltliche Erstberatung im Familienrecht. Prüfen Sie Ihre Police auf den Baustein „Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht“.
Wer zahlt am Ende?
Die Gerichtskosten werden hälftig geteilt, die eigenen Anwaltskosten trägt jeder selbst (§ 150 Abs. 1 FamFG) – unabhängig davon, wer die Scheidung wollte. Ein „Schuldprinzip“ gibt es im deutschen Scheidungsrecht seit 1977 nicht mehr.
Wird es billiger, wenn wir uns einig sind?
Ja, deutlich – aber nicht über die Gebührenhöhe, sondern über den Umfang. Einigkeit bedeutet: keine streitigen Folgesachen, kein Sachverständiger, kein zweiter Termin. Die Gebühren selbst sind bei Einigkeit dieselben.
Können wir die Kosten aufteilen, obwohl nur einer den Anwalt beauftragt?
Ja. Das ist eine Vereinbarung zwischen Ihnen beiden und rechtlich unproblematisch. Halten Sie sie schriftlich fest, damit später nicht darüber gestritten wird.
Was kostet mich das Erstgespräch bei Ihnen?
Eine Erstberatung kostet 190 Euro netto zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer – die gesetzliche Obergrenze für ein erstes Beratungsgespräch mit Verbrauchern, wenn nichts anderes vereinbart wird (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG). Dafür bekommen Sie eine belastbare Einschätzung Ihres Falls und wissen anschließend, woran Sie sind.
Ihr nächster Schritt
Rechnen Sie Ihren Fall oben aus. Wenn die Zahl steht und Sie wissen wollen, ob bei Ihnen ein Anwalt genügt oder ob etwas dabei ist, das übersehen zu werden droht – rufen Sie an. Das lässt sich in zwanzig Minuten klären.
Rechtsanwalt Falko Maiwald – Familienrecht, Dresden
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Alle Beträge sind Richtwerte auf Grundlage von FamGKG und RVG. Maßgeblich ist der Einzelfall. Stand: August 2026.
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