Das Trennungsjahr – was es ist, wann es beginnt und was Sie in dieser Zeit regeln sollten

Fast jede Scheidung in Deutschland setzt ein Trennungsjahr voraus. Das klingt nach einer reinen Wartezeit, die man absitzt. Tatsächlich ist es das Jahr, in dem die meisten Weichen gestellt werden – oft ohne dass die Beteiligten es merken. Wer den Trennungszeitpunkt nicht dokumentiert, Unterhalt zu spät verlangt oder die Steuerklasse zu früh wechselt, zahlt dafür später mit realem Geld.

Diese Seite erklärt, was das Gesetz verlangt, wie Sie das Trennungsjahr sauber nachweisen und welche sieben Dinge Sie am Anfang regeln sollten.

Was das Trennungsjahr rechtlich bedeutet

Das Gesetz kennt nur einen Scheidungsgrund: Die Ehe muss gescheitert sein. Gescheitert ist sie, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 BGB).

Weil kein Gericht das zuverlässig nachprüfen kann, arbeitet das Gesetz mit einer Vermutung: Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt der andere zu, gilt die Ehe unwiderlegbar als gescheitert (§ 1566 Abs. 1 BGB). Das Familiengericht prüft dann nicht mehr, ob es wirklich so ist.

Das Trennungsjahr ist also keine Bedenkzeit, die Ihnen der Staat verordnet. Es ist der Beweis, den das Gericht braucht.

Wann das Trennungsjahr beginnt

Es gibt kein Amt, bei dem man sich trennt. Kein Formular, keine Anmeldung, kein Eintrag. Das Trennungsjahr beginnt an dem Tag, an dem die Voraussetzungen des § 1567 Abs. 1 BGB erstmals vorliegen:

„Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.“

Daraus folgen zwei Bedingungen, die beide erfüllt sein müssen:

  1. Keine häusliche Gemeinschaft mehr – der Alltag ist tatsächlich getrennt.
  2. Erkennbarer Trennungswille bei mindestens einem Ehegatten – der andere muss wissen, dass es sich nicht um eine Auszeit handelt, sondern um das Ende.

Der zweite Punkt wird regelmäßig unterschätzt. Wer im Streit auszieht und nichts sagt, hat das Trennungsjahr unter Umständen noch nicht begonnen – der andere durfte die Situation als vorübergehend verstehen. Die Trennung muss ausgesprochen sein.

Getrennt leben in der gemeinsamen Wohnung

Ein Auszug ist rechtlich nicht erforderlich. § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB stellt ausdrücklich klar, dass die häusliche Gemeinschaft auch innerhalb der Ehewohnung aufgehoben sein kann. In Dresden ist das angesichts der Mietsituation der Normalfall, gerade wenn Kinder da sind.

Verlangt wird die sogenannte Trennung von Tisch und Bett. Konkret heißt das:

Getrennt sein muss:

Erlaubt bleibt dagegen:

Die Grenze verläuft dort, wo aus Gefälligkeit wieder Versorgung wird. Wer weiterhin für den anderen wäscht und kocht, lebt nach der Rechtsprechung nicht getrennt.

Mehr zur Trennung insgesamt: Trennung in Dresden

Wie Sie den Trennungszeitpunkt später nachweisen

Im Scheidungsantrag müssen Sie ein Trennungsdatum angeben. Solange beide Ehegatten dasselbe Datum nennen, fragt kein Gericht nach. Streit entsteht erst, wenn einer die Scheidung verzögern will – dann steht plötzlich Aussage gegen Aussage, und das Verfahren verschiebt sich um Monate.

Deshalb: Sichern Sie den Zeitpunkt am Anfang, nicht am Ende.

Was sich bewährt hat:

Musterformulierung für das Trennungsschreiben:

„Sehr geehrte/r …,
hiermit teile ich Dir mit, dass ich die eheliche Lebensgemeinschaft mit Wirkung zum [Datum] aufgehoben habe und nicht beabsichtige, sie wiederherzustellen. Wir leben ab diesem Tag im Sinne des § 1567 BGB getrennt.
[Ort, Datum, Unterschrift]“

Das Schreiben ist kein juristischer Kunstgriff, sondern schlicht ein Beweismittel. Bewahren Sie eine Kopie und den Einlieferungsbeleg auf.

Versöhnungsversuch: Was passiert, wenn Sie es noch einmal versuchen?

Eine der häufigsten Sorgen – und die Antwort ist beruhigend. § 1567 Abs. 2 BGB bestimmt:

„Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.“

Ein ernsthafter Versöhnungsversuch setzt das Trennungsjahr also nicht zurück. Die Rechtsprechung zieht die Grenze bei ungefähr drei Monaten; entscheidend ist aber immer der Einzelfall und nicht der Kalender. Zieht das Paar für ein halbes Jahr wieder zusammen und nimmt das eheliche Leben vollständig auf, beginnt die Frist neu.

Der Versuch selbst schadet Ihnen nicht. Sie sollten ihn nur dokumentieren – Beginn und Ende –, damit später klar ist, worüber gesprochen wird.

Die sieben Dinge, die Sie im Trennungsjahr regeln sollten

Hier entstehen die Fehler, die Geld kosten. In der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit:

1. Trennungsunterhalt – aber sofort

Ab der Trennung besteht ein eigener Unterhaltsanspruch nach § 1361 BGB. Der Anspruch entsteht mit der Trennung – durchsetzbar ist er für die Vergangenheit aber erst ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie den anderen zur Auskunft über Einkünfte und Vermögen aufgefordert, ihn in Verzug gesetzt haben oder der Antrag rechtshängig geworden ist (§ 1361 Abs. 4 S. 4 i.V.m. § 1360a Abs. 3, § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB). Gezahlt wird dann ab dem Ersten des Monats, in den dieses Ereignis fällt (§ 1613 Abs. 1 S. 2 BGB).

Wer sich im Januar trennt und erst im Oktober Unterhalt fordert, bekommt ihn ab dem 1. Oktober – die neun Monate davor sind verloren. Bei 800 Euro monatlich sind das 7.200 Euro, die niemand zurückholt.

Ein einziges datiertes Schreiben genügt, um das zu verhindern. Es kostet nichts und sichert den Anspruch.

Details und Berechnung: Trennungsunterhalt in Dresden

2. Kindesunterhalt festlegen

Für die Kinder gilt dasselbe Prinzip. Maßgeblich ist die Düsseldorfer Tabelle in Verbindung mit den Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden. Eine Titulierung – beim Jugendamt kostenlos oder notariell – schafft Klarheit und erspart später den Streit über die Vergangenheit.

Kindesunterhalt in Dresden

3. Steuerklasse und Veranlagung – und zwar in dieser Reihenfolge denken

Für das Kalenderjahr, in dem Sie sich trennen, ist die gemeinsame Veranlagung in der Regel noch möglich (§ 26 Abs. 1 EStG). Ab dem 1. Januar des Folgejahres ist damit Schluss: Es gilt Steuerklasse I.

Steuerklasse II gibt es nicht automatisch, nur weil Kinder im Haushalt leben. Sie setzt den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG voraus – und der verlangt, dass keine andere volljährige Person mit Ihnen einen gemeinsamen Haushalt bildet. Wer weiterhin mit dem Noch-Ehepartner in einer Wohnung lebt, erhält Steuerklasse II daher regelmäßig nicht. Bei gemeinsamer Meldeadresse wird die Haushaltsgemeinschaft sogar vermutet.

Aus dem Stichtag folgt ein Detail mit erheblicher Wirkung: Eine Trennung am 2. Januar sichert die gemeinsame Veranlagung für ein volles weiteres Jahr; eine Trennung am 30. Dezember nicht. Wer ohnehin am Jahreswechsel steht, sollte das durchrechnen lassen, bevor er ein Datum festlegt.

Zahlt ein Ehegatte Trennungsunterhalt, lässt sich dieser über das begrenzte Realsplitting (Anlage U) als Sonderausgabe absetzen – begrenzt auf 13.805 Euro im Jahr (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG), zuzüglich der für den Empfänger übernommenen Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Der Empfänger muss zustimmen und den Betrag versteuern, wird dafür aber üblicherweise vom Zahlenden ausgeglichen.

4. Konten, Vollmachten und Daueraufträge

Gemeinschaftskonten auflösen oder in Einzelkonten überführen. Wechselseitig erteilte Kontovollmachten widerrufen. Daueraufträge und Lastschriften prüfen. Wer hier wartet, findet gelegentlich ein leergeräumtes Konto vor – und muss den Rückforderungsanspruch mühsam durchsetzen.

5. Wohnung und Hausrat

Für die Zeit des Getrenntlebens gelten zwei unterschiedlich strenge Maßstäbe. Die Haushaltsgegenstände werden nach § 1361a BGB nach Billigkeit verteilt. Bei der Ehewohnung ist die Hürde deutlich höher: Nach § 1361b Abs. 1 BGB kann die Alleinnutzung nur verlangen, wer darlegt, dass dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist – wobei das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder besonders zu berücksichtigen ist. Eine Wohnungszuweisung ist also kein Verhandlungsergebnis, sondern ein Ausnahmefall.

Wichtig: Ein Auszug ohne Regelung kann die spätere Position schwächen – lassen Sie sich beraten, bevor Sie ausziehen.

6. Vermögen zum Trennungszeitpunkt dokumentieren

Hier hält sich ein Missverständnis hartnäckig: Der Zugewinn wird nicht ab der Trennung gerechnet. Gemessen wird zwischen zwei Stichtagen – dem Tag der Eheschließung (Anfangsvermögen, § 1374 BGB) und der Zustellung des Scheidungsantrags (Endvermögen, §§ 1375, 1384 BGB).

Die Trennung ist kein Rechenstichtag, aber ein Kontrollstichtag. Nach § 1379 Abs. 2 BGB können Sie schon während des Getrenntlebens Auskunft über das Vermögen zum Trennungstag verlangen. Fällt das Endvermögen später niedriger aus, muss der andere beweisen, dass die Minderung nicht auf Verschwendung oder absichtlicher Benachteiligung beruht (§ 1375 Abs. 2 S. 2 BGB). Genau das ist Ihr Schutz davor, dass zwischen Trennung und Scheidungsantrag Vermögen verschwindet.

Fotografieren Sie Kontostände, Depotauszüge und Versicherungswerte zum Trennungstag. Das kostet eine Stunde und entscheidet später über fünfstellige Beträge.

Zugewinnausgleich in Dresden

7. Testament, Vollmachten und Verfügungen prüfen

Hier lohnt sich der genaue Blick, weil viele das Gegenteil dessen annehmen, was gilt.

Das gesetzliche Ehegattenerbrecht entfällt nicht erst mit der Scheidung, sondern bereits dann, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte und die Voraussetzungen vorlagen (§ 1933 BGB). Für ein gemeinschaftliches Testament – das „Berliner Testament“ – gilt Ähnliches über § 2268 Abs. 1 i.V.m. § 2077 Abs. 1 BGB. Es bleibt aber wirksam, soweit anzunehmen ist, dass es auch für den Scheidungsfall gelten sollte (§ 2268 Abs. 2 BGB), und viele Testamente enthalten genau dazu eine Klausel. Für Erbverträge gilt Entsprechendes über § 2279 Abs. 2 BGB.

Unverändert weiter laufen dagegen Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und die Bezugsrechte in Lebensversicherungen – die enden durch nichts von allein. Wer sie im Trennungsjahr nicht anfasst, überlässt im Ernstfall dem Noch-Ehepartner Entscheidungen über sein Vermögen und seine medizinische Behandlung.

Kurz: Beim Testament sollten Sie prüfen lassen, was noch gilt. Bei den Vollmachten sollten Sie handeln.

Vorsorgevollmacht in Dresden · Berliner Testament

Warum ein langes Trennungsjahr Geld kostet

Ein Punkt, der in kaum einem Ratgeber steht und in der Praxis regelmäßig Ärger macht.

Die für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ehezeit endet nicht mit der Trennung. § 3 Abs. 1 VersAusglG bestimmt:

„Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.“

Solange kein Antrag zugestellt ist, laufen also die Rentenanwartschaften beider Ehegatten weiter in den Ausgleich hinein. Wer mehr verdient und länger wartet, teilt mehr. Bei einer Trennung, die sich über fünf Jahre hinzieht, geht es schnell um mehrere hundert Euro monatliche Rente.

Dasselbe gilt spiegelbildlich: Wer die geringeren Anwartschaften hat, profitiert vom Warten. Das ist kein Grund zu taktieren – aber ein guter Grund, den Zeitpunkt des Antrags bewusst zu wählen statt ihn dem Zufall zu überlassen.

Versorgungsausgleich in Dresden

Scheidung ohne Trennungsjahr: der Härtefall

§ 1565 Abs. 2 BGB lässt eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres zu, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Die Gerichte legen das eng aus. Anerkannt werden im Kern schwere Übergriffe: körperliche Gewalt, massive Bedrohung, schwere Beleidigungen mit Wiederholungsgefahr, in Einzelfällen auch eine Schwangerschaft vom neuen Partner. Nicht ausreichend sind in aller Regel: eine neue Beziehung des Partners, Streit über Geld, Auszug ohne Ankündigung, allgemeine Zerrüttung. Anders kann es liegen, wenn erschwerende Umstände hinzutreten – etwa wenn der neue Partner demonstrativ in die Ehewohnung einzieht.

Wenn Gewalt im Spiel ist, ist der Härtefallantrag ohnehin selten der erste Schritt – Gewaltschutzanordnung und Wohnungszuweisung wirken schneller. Rufen Sie in dieser Lage an, bevor Sie etwas unterschreiben.

Drei Jahre Trennung: Scheidung auch gegen den Willen des anderen

Verweigert Ihr Ehepartner die Zustimmung, ist die Scheidung nicht blockiert – sie dauert nur länger. Nach § 1566 Abs. 2 BGB wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Eine Zustimmung ist dann nicht mehr nötig.

Zwischen einem und drei Jahren Trennung bleibt der Weg über § 1565 Abs. 1 BGB: Das Scheitern muss dann konkret dargelegt und notfalls bewiesen werden. Das ist möglich, aber aufwendig – und der Grund, warum sich Verweigerungshaltungen selten lohnen.

Wann Sie den Scheidungsantrag stellen können

Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden (§ 114 Abs. 1 FamFG). Zuständig ist das Familiengericht – für Dresden das Amtsgericht Dresden.

In der Praxis wird der Antrag häufig etwa vier bis acht Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht. Grund: Zwischen Eingang, Zustellung an den anderen Ehegatten, Rücklauf der Fragebögen zum Versorgungsausgleich und dem Termin vergehen ohnehin Monate. Entscheidend ist, dass das Trennungsjahr im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen ist.

Rechnen Sie insgesamt mit vier bis acht Monaten vom Antrag bis zum Termin – der Versorgungsausgleich ist dabei fast immer der Zeitfresser, weil die Rentenversicherungsträger antworten müssen.

Ablauf und Kosten einer Scheidung · Scheidungsanwalt in Dresden

Häufige Fragen zum Trennungsjahr

Muss ich mich irgendwo melden, wenn das Trennungsjahr beginnt?

Für den Beginn des Trennungsjahres selbst gibt es keine Anmeldung – nötig ist nur, dass die Trennung tatsächlich vollzogen und für den anderen erkennbar ist. Dem Finanzamt müssen Sie die Trennung allerdings mitteilen, sobald sie zu einer ungünstigeren Steuerklasse führt (§ 39 Abs. 5 EStG). Dafür gibt es den Vordruck „Erklärung zum dauernden Getrenntleben“. Diese Erklärung trägt ein Datum und ist zugleich ein brauchbarer Nachweis für den Trennungszeitpunkt.

Wie lange dauert das Trennungsjahr genau?

Zwölf Monate ab dem Tag der Trennung. Beginnt die Trennung am 15. März, ist das Trennungsjahr am 15. März des Folgejahres abgelaufen.

Können wir das Trennungsjahr abkürzen, wenn wir uns einig sind?

Nein. Das Trennungsjahr steht nicht zur Disposition der Ehegatten. Einvernehmen beschleunigt das Verfahren erheblich – die Frist selbst bleibt.

Zählt es als Trennung, wenn wir noch zusammen in den Urlaub fahren?

Ein gemeinsamer Urlaub als Paar spricht gegen die Trennung. Ein gemeinsamer Urlaub mit den Kindern, bei dem die Eltern getrennt schlafen und getrennt wirtschaften, ist unschädlich – belastbar ist das aber nur, wenn es die Ausnahme bleibt.

Wir wohnen weiter zusammen. Reicht das für die Scheidung?

Ja, wenn Sie innerhalb der Wohnung konsequent getrennt leben. Rechnen Sie damit, dass das Gericht bei streitiger Trennung genauer nachfragt als bei einem Auszug.

Was ist, wenn mein Partner ein anderes Trennungsdatum angibt?

Dann muss das Datum bewiesen werden. Wer schriftlich dokumentiert hat, ist im Vorteil. Weichen die Angaben um wenige Wochen ab, wartet das Gericht in der Regel schlicht den späteren Termin ab.

Bekomme ich im Trennungsjahr schon nachehelichen Unterhalt?

Nein. Im Trennungsjahr gilt Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB – der nach anderen Maßstäben berechnet wird und großzügiger ist als der nacheheliche Unterhalt. Der Wechsel erfolgt mit Rechtskraft der Scheidung.

Ihr nächster Schritt

Das Trennungsjahr verzeiht wenig. Fast alles, was in dieser Zeit versäumt wird – der zu spät geforderte Unterhalt, das nicht dokumentierte Vermögen, das nicht widerrufene Testament –, lässt sich später nicht mehr heilen.

Ein Gespräch am Anfang kostet einen Bruchteil dessen, was ein Streit am Ende kostet. Ich nehme mir dafür Zeit und sage Ihnen offen, was zu tun ist und was Sie sich sparen können.

Rechtsanwalt Falko Maiwald – Familienrecht, Dresden

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Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: August 2026.

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