Scheidungsfolgenvereinbarung Dresden – Scheidung ohne Richterstreit

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein Vertrag, in dem Ehegatten alle Folgen ihrer Scheidung – Unterhalt, Vermögen, Immobilie, Rente – einvernehmlich und rechtsverbindlich regeln, statt jeden Punkt vor Gericht auszustreiten. Sie ist der richtige Weg für Paare, die grundsätzlich gesprächsbereit sind und eine schnelle, planbare und kostengünstige Scheidung wollen. Rechtsanwalt Falko Maiwald entwirft und verhandelt Ihre Vereinbarung in Dresden.

Stand: Juli 2026

Was regelt die Scheidungsfolgenvereinbarung?

Typische Regelungsbereiche sind Trennungs- und nachehelicher Unterhalt, der Zugewinnausgleich, die Aufteilung von Immobilie und Hausrat, der Versorgungsausgleich sowie auf Wunsch Absprachen zu Sorge- und Umgangsrecht.

Vorteile gegenüber dem streitigen Verfahren

Eine einvernehmliche Lösung ist schneller, günstiger und planbarer als ein streitiges Verfahren mit vielen Folgesachen – und schont die Beziehung zu gemeinsamen Kindern.

Wann ist sie sinnvoll – und wann nicht?

Sinnvoll ist die Vereinbarung, wenn beide Seiten grundsätzlich gesprächsbereit sind – besonders bei gemeinsamem Eigentum, Einkommensunterschieden oder gemeinsamen Kindern. Bei massivem Machtgefälle oder verschwiegenem Vermögen ist das streitige Verfahren der sicherere Weg.

Form und Kosten

Für die Übertragung von Immobilien, den Ausschluss des Versorgungsausgleichs und den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt vor Rechtskraft der Scheidung (§ 1585c Satz 2 BGB) ist die notarielle Beurkundung zwingend. Die Notarkosten richten sich nach dem Geschäftswert (GNotKG), die anwaltliche Beratung wird nach RVG oder Honorarvereinbarung abgerechnet.

So entsteht Ihre Vereinbarung – Schritt für Schritt

  1. Erstgespräch und Bestandsaufnahme: klären, was geregelt werden muss.
  2. Unterlagen und Vermögensaufstellung: beide Seiten legen Einkommen und Vermögen offen (§ 1379 BGB).
  3. Verhandlung und Entwurf durch den Anwalt.
  4. Unabhängige Prüfung des Entwurfs durch die andere Seite.
  5. Notarielle Beurkundung oder gerichtlich protokollierter Vergleich im Scheidungstermin (§ 127a BGB).
  6. Umsetzung und einvernehmliche Scheidung – meist mit nur einem Anwalt.

Scheidungsfolgenvereinbarung, Ehevertrag oder einvernehmliche Scheidung – was ist was?

Ein Ehevertrag wird vor oder während intakter Ehe geschlossen und regelt vorausschauend, was im Fall einer späteren Trennung gelten soll. Die Scheidungsfolgenvereinbarung wird dagegen bei oder nach der Trennung geschlossen und regelt die konkret anstehenden Scheidungsfolgen mit bekannten Zahlen. Die einvernehmliche Scheidung ist kein Vertrag, sondern das gerichtliche Scheidungsverfahren selbst – die Scheidungsfolgenvereinbarung ist dafür meist die Grundlage.

Häufige Fragen zur Scheidungsfolgenvereinbarung in Dresden

Was ist der Unterschied zum Ehevertrag?

Ein Ehevertrag wird typischerweise vor oder während intakter Ehe geschlossen und regelt die Verhältnisse für den Fall einer Trennung vorausschauend. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung wird dagegen bei oder kurz vor der Trennung geschlossen und regelt die konkreten, bereits absehbaren Scheidungsfolgen. Inhaltlich überschneiden sich beide stark – der Unterschied ist vor allem der Zeitpunkt.

Muss eine Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkundet werden?

Das hängt vom Inhalt ab. Für die Übertragung von Immobilien, den Ausschluss des Versorgungsausgleichs und den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist die notarielle Beurkundung zwingend. Für andere Punkte genügt teils die einfache Schriftform. In der Praxis wird die Vereinbarung meist insgesamt notariell beurkundet, um sie rechtssicher und vollstreckbar zu machen.

Kann man darin den Unterhalt ausschließen?

Der nacheheliche Unterhalt kann grundsätzlich ganz oder teilweise ausgeschlossen werden – anders als der Trennungsunterhalt. Es gelten aber Grenzen: Ein Verzicht, der einen Ehegatten unangemessen benachteiligt oder zulasten der Sozialkassen geht, kann unwirksam sein. Ich gestalte die Regelung so, dass sie Bestand hat.

Was passiert, wenn sich später die Umstände ändern?

Eine wirksame Scheidungsfolgenvereinbarung bindet beide Seiten. Bei einer wesentlichen, nicht vorhergesehenen Veränderung der Verhältnisse kann eine Anpassung über eine Abänderungsklage in Betracht kommen – die Hürden dafür sind aber bewusst hoch, gerade das schafft Planungssicherheit.

Wie lange dauert die Ausarbeitung?

Je nach Komplexität und Einigungsbereitschaft dauert die Ausarbeitung in der Regel zwischen 2 und 8 Wochen. Hinzu kommt die Vorlauffrist beim Notar. Sind viele Punkte streitig, dauert die Verhandlung länger; bei einvernehmlicher Ausgangslage geht es deutlich schneller.

Was kostet eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Die Kosten setzen sich aus Notar- und Anwaltskosten zusammen. Der Notar rechnet nach dem GNotKG ab – für die Beurkundung fällt in der Regel eine 2,0-Gebühr an, deren Höhe vom Geschäftswert abhängt, also vom Wert der geregelten Gegenstände (Vermögen, Unterhalt, Immobilie). Die anwaltliche Beratung und der Entwurf werden nach RVG oder Honorarvereinbarung abgerechnet. Als Größenordnung: Bei durchschnittlichen Verhältnissen liegen die Gesamtkosten meist im mittleren drei- bis niedrigen vierstelligen Bereich – und damit fast immer deutlich unter den Kosten eines streitigen Verfahrens über dieselben Punkte.

Wer zahlt die Kosten der Vereinbarung?

Das ist frei vereinbar und wird sinnvollerweise gleich mitgeregelt. Üblich ist, dass sich die Ehegatten die Notarkosten teilen und jeder seine eigene anwaltliche Beratung selbst trägt. Für die Notarkosten haften gegenüber dem Notar allerdings beide als Gesamtschuldner – zahlt einer nicht, kann der Notar den anderen in Anspruch nehmen.

Geht eine Scheidungsfolgenvereinbarung auch ohne Notar?

Teilweise. Punkte ohne gesetzlichen Formzwang – etwa die Aufteilung des Hausrats – können auch privatschriftlich geregelt werden. Sobald es aber um die Übertragung einer Immobilie, den Ausschluss des Versorgungsausgleichs oder einen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt vor Rechtskraft der Scheidung geht (§ 1585c Satz 2 BGB), ist die notarielle Beurkundung zwingend. Eine Alternative ist der gerichtlich protokollierte Vergleich im Scheidungstermin (§ 127a BGB) – er ersetzt die notarielle Form und spart die Notarkosten.

Was passiert, wenn sich einer nicht an die Vereinbarung hält?

Genau dafür wird die Vereinbarung vollstreckbar gestaltet: In der notariellen Urkunde unterwerfen sich die Beteiligten wegen der Zahlungspflichten der sofortigen Zwangsvollstreckung. Zahlt der andere den vereinbarten Unterhalt oder die Ausgleichssumme nicht, können Sie direkt aus der Urkunde vollstrecken – ohne erst ein neues Gerichtsverfahren führen zu müssen. Dasselbe gilt für einen gerichtlich protokollierten Vergleich.

Kann man den Versorgungsausgleich ausschließen?

Ja. Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich durch notarielle Vereinbarung ganz oder teilweise ausschließen oder abweichend regeln (§§ 6–8 VersAusglG). Das Familiengericht prüft die Vereinbarung aber auf grobe Einseitigkeit – ein Ausschluss, der einen Ehegatten ohne Kompensation praktisch ohne Altersvorsorge zurückließe, hält dieser Kontrolle nicht stand. Sinnvoll ist ein Ausschluss z. B., wenn beide etwa gleich hohe Anrechte erworben haben oder ein Ausgleich anderweitig geschaffen wird.

Regelt die Vereinbarung auch Sorge- und Umgangsrecht?

Eingeschränkt. Das Sorgerecht selbst kann nicht per Vertrag übertragen werden – darüber entscheidet allein das Familiengericht am Maßstab des Kindeswohls. Absprachen zum Umgang (Betreuungszeiten, Ferien, Übergaben) können aber aufgenommen und vom Gericht als Umgangsvergleich gebilligt werden; auch zum Kindesunterhalt sind Regelungen möglich, ein Verzicht zulasten des Kindes ist jedoch unzulässig.

Was, wenn ein Partner Vermögen verschweigt?

Beim Zugewinnausgleich besteht ein gesetzlicher Auskunftsanspruch über Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen mit Belegvorlage (§ 1379 BGB); notfalls kann die Richtigkeit an Eides statt versichert werden. Stellt sich nach Abschluss heraus, dass Vermögen arglistig verschwiegen wurde, kann die Vereinbarung wegen Täuschung anfechtbar sein (§ 123 BGB). Deshalb gehört eine saubere Vermögensaufstellung beider Seiten in jede gute Vereinbarung.

Braucht man dafür zwei Anwälte?

Nein, zwingend ist das nicht. Der Notar beurkundet neutral und berät beide Seiten über die rechtliche Tragweite – er darf aber keine Partei einseitig vertreten. Ein Anwalt darf immer nur die Interessen eines Ehegatten wahrnehmen; der andere sollte den Entwurf zumindest einmal unabhängig prüfen lassen, gerade bei Verzichten. Für die spätere einvernehmliche Scheidung selbst genügt ein Anwalt, der den Antrag stellt (§ 114 FamFG).

Kann man die Vereinbarung noch während des laufenden Scheidungsverfahrens schließen?

Ja, jederzeit bis zur Rechtskraft der Scheidung – und oft sogar besonders günstig: Die Einigung kann im Scheidungstermin als Vergleich gerichtlich protokolliert werden (§ 127a BGB). Das ersetzt die notarielle Beurkundung, schafft einen vollstreckbaren Titel und beendet anhängige Folgesachen. Auch nach der Scheidung sind Vereinbarungen möglich, dann gelten aber teils andere Formregeln.

Ist ein Verzicht auf den Zugewinnausgleich wirksam?

Grundsätzlich ja – der Zugewinnausgleich steht zur Disposition der Ehegatten und kann durch notarielle Vereinbarung ausgeschlossen oder modifiziert werden (§ 1408 BGB). Grenzen zieht die Rechtsprechung dort, wo die Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung schafft, etwa in einer Drucksituation kurz vor der Beurkundung: Dann kann sie sittenwidrig und nichtig sein (§ 138 BGB) oder ihre Ausübung treuwidrig. Ein fair verhandelter Verzicht – etwa gegen eine Abfindung oder die Immobilie – ist dagegen regelmäßig wirksam.

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