Scheidungsanwalt in Dresden

Das Wichtigste in Kürze

Eine Scheidung setzt in aller Regel das Trennungsjahr voraus. Den Antrag kann nur ein Rechtsanwalt stellen; für die einvernehmliche Scheidung genügt ein Anwalt für beide, wenn der andere Ehegatte lediglich zustimmt. Zuständig ist in Dresden das Amtsgericht Dresden – Familiengericht. Zwingend mitentschieden wird der Versorgungsausgleich; alles Weitere – Unterhalt, Zugewinn, Sorge, Immobilie – nur, wenn es ausdrücklich in das Verfahren eingebracht wird. Wer diese Punkte vorher klärt, verkürzt das Verfahren erheblich.

Das Trennungsjahr

Nach § 1565 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Gesetz vermutet das Scheitern, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen oder der Antragsgegner zustimmt (§ 1566 Abs. 1 BGB). Nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern unwiderleglich vermutet, auch gegen den Willen des anderen.

Getrenntleben bedeutet nicht zwingend getrennte Wohnungen. § 1567 BGB lässt die Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung ausdrücklich zu, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht: getrennte Schlafräume, keine gemeinsame Haushaltsführung, keine Versorgungsleistungen füreinander. Wer diesen Weg geht, sollte den Trennungszeitpunkt festhalten – eine schriftliche Mitteilung an den Ehegatten oder eine Notiz mit Datum genügt und erspart im Verfahren die Diskussion darüber, wann das Jahr begonnen hat.

Kurze Versöhnungsversuche unterbrechen das Trennungsjahr nicht. Länger andauernde Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft setzt es zurück.

Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs

Die Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB ist möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte darstellt. Die Schwelle ist hoch. Anerkannt sind etwa schwere körperliche Misshandlungen, massive Bedrohungen oder das Zusammenleben mit einem neuen Partner in der Ehewohnung gegen den Willen des anderen. Zerrüttung, Streit oder ein neuer Partner an sich genügen nicht.

Ablauf beim Amtsgericht Dresden

Zuständig ist das Amtsgericht Dresden – Familiengericht, Roßbachstraße 6, 01069 Dresden, wenn dort die gemeinsamen minderjährigen Kinder leben oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Der Ablauf im Regelfall: Der Anwalt reicht den Scheidungsantrag ein. Das Gericht fordert den Gerichtskostenvorschuss an – erst nach dessen Zahlung wird der Antrag zugestellt. Beide Ehegatten erhalten die Formulare zum Versorgungsausgleich und füllen sie aus; das Gericht holt daraufhin Auskünfte bei allen Versorgungsträgern ein. Dieser Schritt bestimmt die Verfahrensdauer, denn die Rentenversicherung und betriebliche Versorgungsträger brauchen Zeit. Danach wird terminiert. Im Termin werden beide Ehegatten persönlich angehört; die Scheidung wird ausgesprochen und der Versorgungsausgleich geregelt. Verzichten beide auf Rechtsmittel, wird der Beschluss sofort rechtskräftig.

Realistische Dauer in Dresden: vier bis acht Monate bei unstreitigen Verhältnissen, deutlich länger, wenn Folgesachen im Verbund mitentschieden werden oder ausländische Versorgungsträger beteiligt sind.

Einvernehmlich oder streitig

Bei der einvernehmlichen Scheidung beauftragt nur ein Ehegatte einen Anwalt. Der andere stimmt der Scheidung zu, was er ohne eigene anwaltliche Vertretung tun darf. Das halbiert die Anwaltskosten. Zu beachten ist: Der Anwalt vertritt in diesem Fall nur einen von beiden und darf den anderen nicht beraten. Sobald über Unterhalt, Zugewinn oder eine Immobilie verhandelt wird, braucht der andere eigene Vertretung – oder es wird eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen, in der beide anwaltlich beraten sind.

Streitig wird es typischerweise nicht über die Scheidung selbst, sondern über Geld. Die Scheidung wird fast immer ausgesprochen; die Auseinandersetzung verlagert sich auf die Folgesachen.

Der Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen durchgeführt. Geteilt werden alle in der Ehezeit erworbenen Anrechte – gesetzliche Rente, Betriebsrenten, private Rentenversicherungen, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung. Ehezeit ist der Zeitraum vom ersten Tag des Heiratsmonats bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Ausgleich nur auf Antrag statt. Ein Ausschluss durch Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung ist möglich, bedarf aber notarieller Beurkundung und unterliegt der gerichtlichen Inhaltskontrolle – ein pauschaler Verzicht kann unwirksam sein.

Praktischer Hinweis: Wer die Formulare unvollständig ausfüllt, verzögert das eigene Verfahren um Monate. Es lohnt, vorab bei der Deutschen Rentenversicherung eine Kontenklärung zu veranlassen.

Was nicht automatisch mitentschieden wird

Der Zugewinnausgleich, der Ehegattenunterhalt, der Kindesunterhalt, die elterliche Sorge, der Umgang, die Ehewohnung und der Hausrat werden nur behandelt, wenn ein Beteiligter sie als Folgesache in den Verbund einbringt oder ein eigenes Verfahren führt. Wer nichts unternimmt, ist geschieden – und die offenen Fragen bleiben offen, teilweise mit Fristen: Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt, die Ansprüche auf Unterhalt für die Vergangenheit gehen verloren.

Die häufigste Konstellation in Dresden ist die gemeinsame Immobilie. Sie wird im Scheidungsverfahren nicht geregelt. Bleibt sie ungeteilt, droht später die Teilungsversteigerung – wirtschaftlich fast immer die schlechteste Lösung. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung vor der Scheidung ist hier der deutlich günstigere Weg.

Der Zugewinnausgleich

Wer ohne Ehevertrag heiratet, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Das wird häufig missverstanden: Gemeinsames Vermögen entsteht dadurch nicht. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer dessen, was er erwirbt (§ 1363 Abs. 2 BGB). Ausgeglichen wird erst am Ende – und ausgeglichen wird nicht das Vermögen, sondern der Zuwachs.

Wie gerechnet wird: Für jeden Ehegatten wird der Zugewinn ermittelt, also Endvermögen minus Anfangsvermögen (§ 1373 BGB). Anfangsvermögen ist das Vermögen bei Eheschließung (§ 1374 Abs. 1 BGB); es ist um die Geldentwertung zu bereinigen, damit nicht allein die Inflation zu einem scheinbaren Zugewinn führt. Wer während der Ehe erbt oder eine Schenkung erhält, muss diesen Erwerb nicht teilen – er wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB). Ausgleichspflichtig bleibt aber die Wertsteigerung, die das Geerbte während der Ehe erfährt. Genau hier liegt bei Immobilien im Nachlass regelmäßig der Streit. Auch ein negatives Anfangsvermögen wird berücksichtigt: Wer mit Schulden in die Ehe geht und sie abträgt, erzielt in dieser Höhe Zugewinn (§ 1374 Abs. 3 BGB).

Der Stichtag: Endvermögen ist das Vermögen bei Beendigung des Güterstands (§ 1375 BGB); maßgeblich ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird (§ 1384 BGB). Für den Wertansatz gilt dieser Tag, für die Auskunft zusätzlich der Trennungszeitpunkt (§ 1379 Abs. 2 BGB). Diese zweite Auskunft ist das wichtigste Instrument gegen Vermögensverschiebungen: Ist das Endvermögen kleiner als das Trennungsvermögen, muss der Ehegatte erklären, wo die Differenz geblieben ist. Verschwendung, unentgeltliche Zuwendungen an Dritte und Handlungen, die den anderen benachteiligen sollten, werden dem Endvermögen hinzugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB).

Die Forderung: Übersteigt der Zugewinn des einen den des anderen, steht dem anderen die Hälfte des Überschusses als Geldanspruch zu (§ 1378 Abs. 1 BGB). Ein Anspruch auf bestimmte Gegenstände entsteht nicht – auch nicht auf die Immobilie. Die Forderung ist zudem auf das Vermögen begrenzt, das bei Beendigung des Güterstands tatsächlich vorhanden ist (§ 1378 Abs. 2 BGB). In grob unbilligen Fällen – etwa bei langjähriger wirtschaftlicher Verweigerung eines Ehegatten – kann die Leistung nach § 1381 BGB verweigert werden; die Hürde ist hoch.

Auskunft und vorzeitiger Ausgleich: Der Auskunftsanspruch folgt aus § 1379 BGB und umfasst ein Bestandsverzeichnis mit Belegen. Der Ausgleichsanspruch verjährt; die Frist sollte im Einzelfall geprüft werden, bevor Zeit verstreicht. Wer nicht warten will oder muss, kann bei mindestens dreijähriger Trennung oder bei Vermögensverschiebungen den vorzeitigen Ausgleich verlangen (§§ 1385, 1386 BGB).

Wann sich das lohnt: Ein Zugewinnverfahren ist ein Wertermittlungsverfahren. Es braucht Grundstückswerte, Unternehmenswerte, Kontostände zu drei Stichtagen. Der Verfahrenswert richtet sich nach der Forderung, die Kosten steigen entsprechend. Bei überschaubaren Vermögen ist die Einigung in einer notariellen Vereinbarung fast immer der bessere Weg; bei Immobilien und Betriebsvermögen lohnt der Streit häufig.

Die gemeinsame Immobilie

Die Scheidung ändert an den Eigentumsverhältnissen nichts. Wer im Grundbuch steht, bleibt Eigentümer; sind beide zu je einem halben Anteil eingetragen, besteht die Bruchteilsgemeinschaft nach der Scheidung unverändert fort. Auch wer allein die Raten zahlt, erwirbt dadurch kein zusätzliches Eigentum.

Die drei Wege: Der Verkauf an einen Dritten ist wirtschaftlich meist der beste – beide erhalten den Marktpreis, das Darlehen wird abgelöst, der Überschuss geteilt. Die Übernahme durch einen Ehegatten gegen Ausgleichszahlung erhält die Immobilie, verlangt aber, dass die Bank den anderen aus dem Darlehen entlässt; sie ist dazu nicht verpflichtet und prüft die Bonität des Übernehmenden neu. Die Übertragung des Miteigentumsanteils bedarf notarieller Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB). Bleibt beides aus, kann jeder Miteigentümer die Teilungsversteigerung nach den §§ 180 ff. ZVG betreiben. Sie ist kein Verhandlungsinstrument, sondern ein Notbehelf: Im Versteigerungstermin wird selten der Verkehrswert erzielt, und die Kosten tragen beide.

Das Darlehen: Gegenüber der Bank haften beide Ehegatten als Gesamtschuldner weiter, unabhängig davon, wer die Wohnung nutzt. Im Innenverhältnis kann derjenige, der allein zahlt, ab der Trennung grundsätzlich hälftigen Ausgleich nach § 426 BGB verlangen – allerdings nur, soweit die Zahlungen nicht bereits unterhaltsrechtlich berücksichtigt oder als Nutzungsvorteil verrechnet worden sind. Diese Verzahnung von Unterhalt, Gesamtschuldnerausgleich und Zugewinn ist der Punkt, an dem Vereinbarungen zwischen Ehegatten regelmäßig scheitern, wenn sie ohne anwaltliche Prüfung geschlossen werden. Wird das Darlehen vorzeitig abgelöst, verlangt die Bank in der Zinsbindungsfrist eine Vorfälligkeitsentschädigung; sie gehört in jede Rechnung, bevor über den Verkauf entschieden wird.

Wenn einer wohnen bleibt: Für die Zeit der Trennung kann der ausgezogene Ehegatte eine Nutzungsentschädigung verlangen, soweit das der Billigkeit entspricht (§ 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB); nach der Scheidung richtet sich der Anspruch nach § 745 Abs. 2 BGB und setzt in der Regel voraus, dass eine Neuregelung der Nutzung verlangt wurde. Der Anspruch entsteht nicht von selbst – er muss geltend gemacht werden, und zwar datiert.

Steuern: Die Übertragung eines Miteigentumsanteils zwischen Ehegatten ist grunderwerbsteuerfrei; das gilt nach § 3 Nr. 5 GrEStG auch dann noch, wenn sie der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung dient. Zu prüfen ist dagegen die Zehnjahresfrist des § 23 EStG: Wird die Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung veräußert, ist der Gewinn steuerpflichtig, sofern sie nicht im Veräußerungsjahr und den beiden Vorjahren selbst bewohnt wurde. Wer auszieht und die Immobilie erst später überträgt, kann diese Befreiung verlieren – ein Grund, die Reihenfolge von Auszug, Scheidung und Übertragung zu planen und nicht dem Zufall zu überlassen.

Kosten

Der Verfahrenswert der Scheidung richtet sich nach § 43 FamGKG und beträgt das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammen, mindestens 3.000 €. Vermögen wird mit einem Abschlag hinzugerechnet, für jedes minderjährige Kind wird ein Abzug gemacht. Der Versorgungsausgleich erhöht den Wert um zehn Prozent je Anrecht, mindestens 1.000 €.

Ein Beispiel: Verdienen beide zusammen 4.000 € netto, ergibt sich ein Verfahrenswert von 12.000 € zuzüglich Versorgungsausgleich. Daraus errechnen sich Gerichtskosten und die anwaltliche Vergütung nach dem RVG. Bei einvernehmlicher Scheidung mit einem Anwalt liegen die Gesamtkosten häufig im niedrigen vierstelligen Bereich; auf der Website finden Sie einen Scheidungskostenrechner, der Ihre Werte einsetzt.

Wer die Kosten nicht tragen kann, erhält Verfahrenskostenhilfe. Maßgeblich sind Einkommen, Wohnkosten und Unterhaltspflichten; häufig wird sie ratenfrei bewilligt.

Häufige Fragen

Muss ich zum Gerichtstermin erscheinen?

Ja. Beide Ehegatten werden persönlich angehört. Eine Vertretung ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Kann ich mich ohne Zustimmung meines Ehegatten scheiden lassen?

Nach einem Jahr Trennung braucht es die Zustimmung, oder das Scheitern muss anders bewiesen werden. Nach drei Jahren Trennung ist die Zustimmung entbehrlich.

Was passiert mit dem gemeinsamen Konto und den Schulden?

Beides bleibt von der Scheidung unberührt. Gemeinsame Kredite bestehen gegenüber der Bank fort, unabhängig davon, wer sie im Innenverhältnis trägt.

Wie lange dauert es bis zur Rechtskraft?

Der Beschluss wird rechtskräftig, wenn beide auf Rechtsmittel verzichten – das kann noch im Termin geschehen. Sonst nach Ablauf eines Monats ab Zustellung.

Ändert sich mein Nachname automatisch?

Nein. Der Ehename bleibt; die Rückkehr zum Geburtsnamen erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesamt.

Muss ich mein geerbtes Vermögen mit meinem Ehegatten teilen?

Die Erbschaft selbst nicht – sie wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB). Die Wertsteigerung während der Ehe fällt dagegen in den Zugewinn.

Wer bekommt bei der Scheidung das Haus?

Niemand automatisch. Die Scheidung ändert die Eintragung im Grundbuch nicht. Möglich sind Verkauf, Übernahme durch einen Ehegatten gegen Ausgleich oder – wenn nichts vereinbart wird – die Teilungsversteigerung nach den §§ 180 ff. ZVG.

Abschluss

Der größte Fehler in Scheidungsverfahren ist, den Antrag zu stellen, bevor die Folgen geklärt sind. Ich bespreche mit Ihnen zuerst, was geregelt werden muss – Unterhalt, Vermögen, Immobilie, Kinder –, und reiche erst dann ein. Das ist selten der schnellere, fast immer aber der günstigere Weg.

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