Testament erstellen in Dresden

Das Wichtigste in Kürze

Ein Testament ist schnell geschrieben und ebenso schnell unwirksam. Die häufigsten Fehler sind formal: getippt statt handschriftlich, unklare Formulierungen, veraltete Fassungen ohne Datum. Wer kein Testament errichtet, überlässt die Verteilung der gesetzlichen Erbfolge - und die trifft fast nie das, was gewollt war. Der nichteheliche Lebensgefährte erbt dann nichts.

Die Formen

Das eigenhändige Testament (§ 2247 BGB) muss vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Vollständig heißt vollständig: Ein am Computer geschriebener und nur unterschriebener Text ist unwirksam, ebenso ein handschriftlicher Zusatz zu einem getippten Text. Die Unterschrift ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Ort und Datum sind es nicht - sie sollen aber angegeben werden, weil sich sonst bei mehreren Fassungen nicht klären lässt, welche gilt. Aufbewahrt wird es am besten in der amtlichen Verwahrung beim Amtsgericht; das kostet eine einmalige Gebühr und verhindert, dass es verschwindet.

Das notarielle Testament wird zur Niederschrift des Notars errichtet. Es ersetzt in der Regel den Erbschein und ist deshalb häufig günstiger, als es zunächst wirkt - die Erbscheinsgebühren, die es erspart, liegen bei größeren Nachlässen im vierstelligen Bereich.

Der Erbvertrag bindet: Er wird notariell geschlossen und kann einseitig nicht mehr geändert werden. Das ist sein Zweck und sein Risiko.

Das Berliner Testament

Die häufigste Gestaltung unter Ehegatten: Beide setzen sich gegenseitig zum Alleinerben ein, die Kinder erben erst nach dem Letztversterbenden. Einfach - und in zwei Punkten riskant.

Erstens die Bindungswirkung. Die wechselbezüglichen Verfügungen sind nach dem Tod des Erstversterbenden bindend. Der Überlebende kann sie nicht mehr ändern, auch wenn sich die Verhältnisse völlig anders entwickeln: neue Partnerschaft, zerstrittenes Kind, verändertes Vermögen. Wer das nicht will, braucht eine ausdrückliche Änderungsbefugnis im Testament.

Zweitens der Pflichtteil. Die Kinder sind nach dem ersten Erbfall enterbt und können ihren Pflichtteil verlangen - in Geld, sofort, was den überlebenden Ehegatten in Liquiditätsnot bringen kann, gerade wenn das Vermögen in einer Immobilie steckt. Dagegen hilft eine Pflichtteilsstrafklausel: Wer nach dem ersten Erbfall den Pflichtteil fordert, erhält auch nach dem zweiten nur den Pflichtteil. Sie verhindert den Anspruch nicht, macht ihn aber unattraktiv.

Was man regeln kann

Erbeinsetzung - wer Rechtsnachfolger wird, allein oder als Erbengemeinschaft mit Quoten.

Vermächtnis - ein einzelner Gegenstand oder Betrag für eine bestimmte Person, ohne sie zum Erben zu machen. Der Vermächtnisnehmer erhält einen Anspruch gegen die Erben, nicht den Gegenstand selbst.

Teilungsanordnung - wer welchen Gegenstand aus dem Nachlass erhält, ohne dass sich die Quoten ändern.

Auflage - eine Verpflichtung des Erben, etwa zur Grabpflege.

Testamentsvollstreckung - sinnvoll bei minderjährigen Erben, zerstrittenen Familien, Unternehmen im Nachlass oder wenn eine Erbengemeinschaft sonst blockieren würde.

Vor- und Nacherbschaft - um Vermögen über zwei Generationen zu steuern, etwa beim Behindertentestament oder beim Schutz vor dem Zugriff Dritter.

Wann sich anwaltliche Hilfe lohnt

Bei einfachen Verhältnissen genügt oft ein sorgfältig formuliertes eigenhändiges Testament. Zum Anwalt gehören: Patchworkfamilien, Immobilien, Unternehmens- oder Gesellschaftsbeteiligungen, Auslandsvermögen, Kinder aus mehreren Beziehungen, behinderte oder überschuldete Erben und alle Fälle, in denen der Pflichtteil eine Rolle spielt. Auch die Erbschaftsteuer gehört in die Überlegung - die Freibeträge lassen sich zu Lebzeiten alle zehn Jahre erneut nutzen.

Kosten

Die Erstberatung kostet höchstens 190 € netto. Das Honorar für den Entwurf richtet sich nach Vermögen und Aufwand und wird vorher besprochen - Sie erfahren die Kosten, bevor gearbeitet wird.

Häufige Fragen

Muss ein Testament notariell sein?

Nein. Ein eigenhändiges Testament ist gleichwertig, wenn es vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben ist.

Kann ich mein Testament später ändern?

Ein Einzeltestament jederzeit. Bei einem gemeinschaftlichen Testament nur zu Lebzeiten beider Ehegatten und in der gesetzlichen Form des Widerrufs.

Kann ich meine Kinder vollständig enterben?

Von der Erbfolge ja, vom Pflichtteil in aller Regel nicht. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Wo bewahre ich das Testament auf?

Am sichersten in der amtlichen Verwahrung beim Amtsgericht. Zu Hause besteht das Risiko, dass es nicht gefunden oder nicht abgeliefert wird.

Was passiert ohne Testament?

Es gilt die gesetzliche Erbfolge. Der Ehegatte erbt neben Kindern die Hälfte, der nichteheliche Lebensgefährte nichts.

Abschluss

Bringen Sie zum Termin eine Übersicht über Vermögen und Verbindlichkeiten mit, die Familienverhältnisse einschließlich früherer Ehen und Kinder, vorhandene Verfügungen und Ihre Vorstellung davon, wer was bekommen soll. Den Rest formuliere ich.

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Rechtsanwalt Falko Maiwald · Hospitalstraße 12 · 01097 Dresden · Telefon 0351 898 520 · E-Mail info@maiwald-recht.de · Vertretung vor allen sächsischen Gerichten und deutschlandweit