Versorgungsausgleich Dresden – Rentenanrechte fair teilen

Der Versorgungsausgleich entscheidet über Ihre Rente im Alter und wird bei jeder Scheidung von Amts wegen durchgeführt. Rechtsanwalt Falko Maiwald prüft die Auskünfte der Versorgungsträger, deckt vergessene Anrechte auf und sorgt für eine korrekte Teilung.

Was ist der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich teilt die während der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte hälftig zwischen den Eheleuten (§ 1 VersAusglG). Anders als der Zugewinnausgleich betrifft er ausschließlich die Altersvorsorge. Das Familiengericht Dresden führt ihn zusammen mit der Scheidung von Amts wegen durch.

Welche Anrechte werden geteilt?

Ausgeglichen werden die gesetzliche Rentenversicherung, Betriebsrenten und Direktversicherungen, private Riester- und Rürup-Renten, die Beamtenversorgung sowie berufsständische Versorgungswerke (§ 2 VersAusglG). Reine Kapitallebensversicherungen ohne Rentenwahlrecht fallen dagegen in den Zugewinnausgleich.

Interne und externe Teilung

Jedes Anrecht wird grundsätzlich für sich geteilt. Bei der internen Teilung (§ 10 VersAusglG) entsteht ein eigenes Anrecht beim selben Versorgungsträger, bei der externen Teilung (§ 14 VersAusglG) wird der Wert zu einem anderen Träger übertragen. Bei der externen Teilung prüfe ich mögliche Transferverluste.

Ausnahmen und Ausschluss

Bei kurzer Ehe bis drei Jahre findet der Ausgleich nur auf Antrag statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG), geringe Ausgleichswerte bleiben oft unberücksichtigt (§ 18 VersAusglG) und bei grober Unbilligkeit kann der Ausgleich herabgesetzt werden (§ 27 VersAusglG). Per notariellem Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung lässt sich der Versorgungsausgleich zudem ausschließen oder modifizieren.

Anpassung nach der Scheidung

Nach der Scheidung kommen Anpassungen wegen Unterhalt (§ 33 VersAusglG), Tod (§ 37 VersAusglG) oder Invalidität (§ 35 VersAusglG) sowie eine Abänderung bei wesentlicher Wertänderung (§ 51 VersAusglG) in Betracht. Ich prüfe, ob sich ein solcher fristgebundener Antrag lohnt.

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