Schenkung und vorweggenommene Erbfolge in Dresden – Vermögen klug zu Lebzeiten übertragen

Wer sein Haus oder Vermögen zu Lebzeiten überträgt, kann Erbstreit vermeiden, Steuerfreibeträge mehrfach nutzen und Pflichtteilsansprüche reduzieren. Als Rechtsanwalt für Erbrecht und Vorsorge in Dresden gestalte ich Übertragungen so, dass Sie abgesichert bleiben.

Rechtliche Grundlagen und Sicherungsinstrumente

Eine Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung (§ 516 BGB); bei Grundstücken ist der Notar zwingend (§ 311b BGB). Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB), Wohnungsrecht (§ 1093 BGB), Rückforderungsrechte mit Rückauflassungsvormerkung und Pflegeabreden sichern den Übergeber ab.

Gesetzliche Rückforderung und Pflichtteil

Bei Verarmung des Schenkers kann die Schenkung binnen zehn Jahren zurückgefordert werden (§ 528 BGB) – relevant beim Sozialregress im Pflegefall. Schenkungen lösen zudem Pflichtteilsergänzungsansprüche aus (§ 2325 BGB); bei vorbehaltenem Nießbrauch läuft die 10-Jahres-Frist oft nicht an.

Schenkungsteuer: Freibeträge alle zehn Jahre nutzen

Die Freibeträge (§ 16 ErbStG: 500.000 € Ehegatten, 400.000 € je Kind, 200.000 € Enkel) stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung. Gestaffelte Übertragungen und Nießbrauchsvorbehalte senken die Steuerlast; das Familienheim kann unter Ehegatten steuerfrei übergehen (§ 13 ErbStG).

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