Pflichtteilsergänzung in Dresden – wenn Schenkungen den Pflichtteil aushöhlen
Das Gesetz schützt Pflichtteilsberechtigte mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB): Schenkungen der letzten zehn Jahre werden dem Nachlass rechnerisch wieder hinzugerechnet. Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Dresden setze ich Ergänzungsansprüche durch und verteidige Beschenkte.
Eine erste Orientierung gibt Ihnen mein kostenloser Pflichtteilsrechner.
Die 10-Jahres-Frist und das Abschmelzungsmodell
Nach § 2325 Abs. 3 BGB wird die Schenkung im ersten Jahr voll, danach je Jahr um ein Zehntel weniger berücksichtigt. Ausnahmen: Schenkungen an den Ehegatten und Übertragungen mit vorbehaltenem Nießbrauch – hier läuft die Frist oft nicht an.
Bewertung und Anspruchsgegner
Es gilt das Niederstwertprinzip (§ 2325 Abs. 2 BGB). Der Anspruch richtet sich primär gegen die Erben, subsidiär gegen den Beschenkten (§ 2329 BGB). Über § 2314 BGB besteht ein umfassender Auskunftsanspruch.
Verjährung
Der Anspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren ab Kenntnis von Erbfall und beeinträchtigender Verfügung (§§ 195, 199 BGB); gegen den Beschenkten in drei Jahren ab dem Erbfall.
Schenkung und vorweggenommene Erbfolge in Dresden – Vermögen klug zu Lebzeiten übertragen
Wer sein Haus oder Vermögen zu Lebzeiten überträgt, kann Erbstreit vermeiden, Steuerfreibeträge mehrfach nutzen und Pflichtteilsansprüche reduzieren. Als Rechtsanwalt für Erbrecht und Vorsorge in Dresden gestalte ich Übertragungen so, dass Sie abgesichert bleiben.
Rechtliche Grundlagen und Sicherungsinstrumente
Eine Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung (§ 516 BGB); bei Grundstücken ist der Notar zwingend (§ 311b BGB). Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB), Wohnungsrecht (§ 1093 BGB), Rückforderungsrechte mit Rückauflassungsvormerkung und Pflegeabreden sichern den Übergeber ab.
Gesetzliche Rückforderung und Pflichtteil
Bei Verarmung des Schenkers kann die Schenkung binnen zehn Jahren zurückgefordert werden (§ 528 BGB) – relevant beim Sozialregress im Pflegefall. Schenkungen lösen zudem Pflichtteilsergänzungsansprüche aus (§ 2325 BGB); bei vorbehaltenem Nießbrauch läuft die 10-Jahres-Frist oft nicht an.
Schenkungsteuer: Freibeträge alle zehn Jahre nutzen
Die Freibeträge (§ 16 ErbStG: 500.000 € Ehegatten, 400.000 € je Kind, 200.000 € Enkel) stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung. Gestaffelte Übertragungen und Nießbrauchsvorbehalte senken die Steuerlast; das Familienheim kann unter Ehegatten steuerfrei übergehen (§ 13 ErbStG).
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