Pflichtteilsergänzung in Dresden – wenn Schenkungen den Pflichtteil aushöhlen
Das Gesetz schützt Pflichtteilsberechtigte mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB): Schenkungen der letzten zehn Jahre werden dem Nachlass rechnerisch wieder hinzugerechnet. Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Dresden setze ich Ergänzungsansprüche durch und verteidige Beschenkte.
Eine erste Orientierung gibt Ihnen mein kostenloser Pflichtteilsrechner.
Die 10-Jahres-Frist und das Abschmelzungsmodell
Nach § 2325 Abs. 3 BGB wird die Schenkung im ersten Jahr voll, danach je Jahr um ein Zehntel weniger berücksichtigt. Ausnahmen: Schenkungen an den Ehegatten und Übertragungen mit vorbehaltenem Nießbrauch – hier läuft die Frist oft nicht an.
Bewertung und Anspruchsgegner
Es gilt das Niederstwertprinzip (§ 2325 Abs. 2 BGB). Der Anspruch richtet sich primär gegen die Erben, subsidiär gegen den Beschenkten (§ 2329 BGB). Über § 2314 BGB besteht ein umfassender Auskunftsanspruch.
Verjährung
Der Anspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren ab Kenntnis von Erbfall und beeinträchtigender Verfügung (§§ 195, 199 BGB); gegen den Beschenkten in drei Jahren ab dem Erbfall.
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