Trennungsunterhalt in Dresden

Das Wichtigste in Kürze

Trennungsunterhalt steht dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung zu (§ 1361 BGB). Er ist deutlich leichter durchzusetzen als der nacheheliche Unterhalt und wird trotzdem oft zu spät geltend gemacht. Der Grund: Für die Vergangenheit gibt es ihn nur ab dem Monat, in dem Sie den anderen zur Auskunft aufgefordert oder in Verzug gesetzt haben. Wer drei Monate wartet, verliert drei Monate.

Wer Anspruch hat

Anspruch hat, wer seinen Bedarf aus eigenen Einkünften nicht decken kann, während der andere leistungsfähig ist. Maßstab sind die ehelichen Lebensverhältnisse. Anders als beim nachehelichen Unterhalt braucht es keinen besonderen Tatbestand - die Ehe besteht noch, und mit ihr die gegenseitige Verantwortung.

Getrenntleben setzt keine zweite Wohnung voraus. Auch innerhalb der Ehewohnung ist die Trennung möglich, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht (§ 1567 BGB).

Erwerbsobliegenheit im ersten Jahr

Wer während der Ehe nicht oder nur eingeschränkt gearbeitet hat, muss im ersten Trennungsjahr in der Regel keine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Das ist der praktisch wichtigste Unterschied zum nachehelichen Unterhalt. Nach Ablauf des Trennungsjahres verschärft sich die Obliegenheit: Dann wird geprüft, was zumutbar ist - nach Alter, Gesundheit, Kinderbetreuung, Ausbildung und Dauer der Erwerbspause. Wer sich nicht ernsthaft bemüht, muss mit der Zurechnung eines fiktiven Einkommens rechnen.

Umgekehrt gilt: Wer schon vor der Trennung voll gearbeitet hat, kann diese Tätigkeit nicht ohne Weiteres reduzieren, um den eigenen Bedarf zu erhöhen.

Wie gerechnet wird

Grundlage ist das bereinigte Nettoeinkommen beider Ehegatten. Abgezogen werden berufsbedingte Aufwendungen - pauschal fünf Prozent, höchstens 150 € monatlich, oder bei Nachweis die tatsächlichen Kosten -, Beiträge zur zusätzlichen Altersvorsorge bis zu vier Prozent des Bruttoeinkommens und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten.

Vom verbleibenden Unterschied erhält der Berechtigte einen Anteil; die Quote ergibt sich aus den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Dresden, die für den hiesigen Bezirk maßgeblich sind. Vorrangig ist stets der Kindesunterhalt: Was für minderjährige Kinder zu zahlen ist, wird vorweg abgezogen, bevor der Ehegattenunterhalt überhaupt berechnet wird (§ 1609 BGB).

Beim Ehegattenunterhalt bleibt dem Pflichtigen ein Selbstbehalt von 1.600 € für Erwerbstätige.

Wohnt ein Ehegatte weiter in der gemeinsamen Immobilie, wird ihm ein Wohnvorteil zugerechnet - in der Trennungszeit zunächst nur in Höhe der ersparten angemessenen Miete, nicht des vollen Mietwerts. Das ist einer der häufigsten Streitpunkte und verschiebt das Ergebnis oft um mehrere hundert Euro.

Auskunft und Verzug - der entscheidende erste Schritt

Nach § 1605 BGB kann jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über Einkünfte und Vermögen und die Vorlage von Belegen verlangen. Diese Aufforderung ist nicht bloß Vorbereitung, sondern der Zeitpunkt, ab dem Unterhalt rückwirkend verlangt werden kann (§ 1613 BGB).

Praktisch heißt das: nicht anrufen, sondern schreiben. Datiert, nachweisbar, mit Fristsetzung und der ausdrücklichen Aufforderung zur Zahlung. Wer diesen Brief einen Monat früher schickt, bekommt einen Monat mehr Unterhalt.

Wenn nicht gezahlt wird

Zahlt der Verpflichtete nicht, gibt es zwei Wege. Der Unterhaltsantrag beim Familiengericht führt zu einem vollstreckbaren Titel. Daneben kann bei Eilbedürftigkeit eine einstweilige Anordnung nach den §§ 49 ff. FamFG beantragt werden - sie verschafft schnell eine vorläufige Regelung, ohne das Hauptverfahren abzuwarten.

Wer den Unterhalt schuldet und ihn nicht aufbringen kann, sollte nicht eigenmächtig kürzen. Das erzeugt Rückstände, aus denen später vollstreckt wird. Der richtige Weg ist die Abänderung.

Häufige Fragen

Ab wann kann ich Trennungsunterhalt verlangen?

Für die Zukunft ab der Trennung, für die Vergangenheit erst ab dem Monat, in dem Sie den anderen zur Auskunft aufgefordert oder in Verzug gesetzt haben.

Muss ich nach der Trennung sofort arbeiten gehen?

Im ersten Trennungsjahr in der Regel nicht, wenn Sie zuvor nicht oder nur eingeschränkt gearbeitet haben. Danach wird geprüft, was Ihnen zumutbar ist.

Kann ich auf Trennungsunterhalt verzichten?

Nein. Ein Verzicht für die Zukunft ist unwirksam (§ 1614 BGB). Eine Vereinbarung über die Höhe ist dagegen möglich.

Was ist, wenn ich in der gemeinsamen Wohnung bleibe?

Dann wird Ihnen ein Wohnvorteil angerechnet. In der Trennungszeit zunächst nur in Höhe der ersparten angemessenen Miete.

Endet der Trennungsunterhalt mit der Scheidung?

Ja. Ab Rechtskraft gilt der nacheheliche Unterhalt, und der setzt einen eigenen gesetzlichen Tatbestand voraus. Er läuft nicht automatisch weiter.

Abschluss

Bringen Sie zum Erstgespräch die letzten zwölf Gehaltsabrechnungen beider Ehegatten mit, soweit vorhanden, dazu Angaben zu Wohnkosten, Krediten und Kindern. Ich rechne den Anspruch durch und schreibe im selben Zug die Auskunftsaufforderung - damit die Frist läuft.

Verwandte Themen

Trennungsunterhalt prüfen und sichern

Lassen Sie Ihren Anspruch frühzeitig berechnen und rechtssicher geltend machen.

Rechtsanwalt Falko Maiwald · Hospitalstraße 12 · 01097 Dresden · Telefon 0351 898 520 · E-Mail info@maiwald-recht.de · Vertretung vor allen sächsischen Gerichten und deutschlandweit