Vermächtnis und Auflage in Dresden – zugewendet bekommen, ohne Erbe zu sein
Mit einem Vermächtnis (§ 1939 BGB) wendet der Erblasser einzelne Gegenstände oder Beträge zu, ohne den Bedachten zum Erben zu machen. Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Dresden setze ich Vermächtnisansprüche durch, verteidige Erben und gestalte Testamente.
Vermächtnis vs. Erbschaft
Der Vermächtnisnehmer erhält einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben auf Übertragung des vermachten Gegenstands (§ 2174 BGB); er haftet nicht für Nachlassschulden und braucht keinen Erbschein.
Durchsetzung, Verjährung und Auflage
Der Anspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren, bei Grundstücken in zehn Jahren. Mit einer Auflage (§ 1940 BGB) ordnet der Erblasser Pflichten an – ich kombiniere sie in der Gestaltung oft mit einer Testamentsvollstreckung.
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