Pflichtteil in Dresden

Das Wichtigste in Kürze

Wer enterbt wurde, geht nicht leer aus. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er entsteht mit dem Erbfall, richtet sich gegen die Erben und verjährt in drei Jahren ab Kenntnis von Erbfall und Enterbung. Der erste Schritt ist nie die Zahlung, sondern die Auskunft - ohne Nachlassverzeichnis lässt sich nicht rechnen.

Wer pflichtteilsberechtigt ist

Berechtigt sind die Abkömmlinge - Kinder, bei deren Vorversterben Enkel -, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, die Eltern des Erblassers (§ 2303 BGB). Geschwister, Neffen, Nichten und nichteheliche Lebensgefährten sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Voraussetzung ist, dass der Berechtigte durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Auch wer als Erbe eingesetzt, aber mit weniger als der Pflichtteilsquote bedacht wurde, kann den Zusatzpflichtteil verlangen (§ 2305 BGB).

Wie hoch der Anspruch ist

Die Pflichtteilsquote ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Beispiel: Der Erblasser hinterlässt Ehefrau und zwei Kinder und lebte im gesetzlichen Güterstand. Die gesetzliche Erbquote der Kinder beträgt je ein Viertel, die Pflichtteilsquote also je ein Achtel.

Bemessungsgrundlage ist der Wert des Nachlasses am Todestag abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten, einschließlich der Beerdigungskosten. Bewertet wird zum Verkehrswert; bei Immobilien ist das der praktisch wichtigste Streitpunkt und häufig der Grund, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Miterbe. Er hat kein Mitspracherecht am Nachlass, keinen Anspruch auf bestimmte Gegenstände und keinen Zugriff auf die Erbengemeinschaft - nur einen Anspruch auf Geld.

Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen

Wer sein Vermögen zu Lebzeiten verschenkt, kann den Pflichtteil nicht beliebig aushöhlen. Schenkungen des Erblassers aus den letzten zehn Jahren werden dem Nachlass für die Berechnung hinzugerechnet (§ 2325 BGB), und zwar abschmelzend: im ersten Jahr vor dem Erbfall voll, danach für jedes weitere Jahr um ein Zehntel weniger.

Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die Frist erst mit Auflösung der Ehe. Und wenn sich der Erblasser die Nutzung des verschenkten Gegenstands vorbehalten hat - etwa durch Nießbrauch -, ist gesondert zu prüfen, ob und ab wann die Abschmelzung überhaupt einsetzt. Genau das ist der Grund, warum bei übertragenen Immobilien so oft gestritten wird.

Auskunft - der erste Schritt

Der Berechtigte kann vom Erben ein Verzeichnis des Nachlasses verlangen (§ 2314 BGB), auf Wunsch notariell aufgenommen, und die Wertermittlung einzelner Gegenstände. Die Kosten trägt der Nachlass.

Das Verzeichnis muss vollständig sein: aktive Werte, Verbindlichkeiten und die ergänzungspflichtigen Schenkungen der letzten zehn Jahre. Ist es lückenhaft, kann die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt werden.

Praktisch wird der Anspruch in Stufen durchgesetzt - Auskunft, gegebenenfalls Wertermittlung, dann Zahlung. Das erspart es, eine Summe zu beziffern, bevor man den Nachlass kennt.

Verjährung

Der Anspruch verjährt in der Regelfrist von drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von Erbfall und Enterbung erfahren hat; ohne diese Kenntnis spätestens nach dreißig Jahren. Wer die Frist verstreichen lässt, verliert alles - und die Frist läuft schneller, als es sich anfühlt, wenn die Auskunft sich über Monate hinzieht.

Für den Erben

Auch die andere Seite braucht Beratung. Der Erbe kann Stundung verlangen (§ 2331a BGB), wenn die sofortige Erfüllung ihn unbillig hart träfe - etwa weil das Familienheim sonst verkauft werden müsste. Er kann und sollte die Bewertung prüfen, Nachlassverbindlichkeiten vollständig geltend machen und Zuwendungen einwenden, die auf den Pflichtteil anzurechnen sind (§ 2315 BGB), sofern sie bei der Zuwendung so bestimmt wurden.

Häufige Fragen

Wie hoch ist mein Pflichtteil?

Die Hälfte des Werts Ihres gesetzlichen Erbteils. Bei zwei Kindern und überlebendem Ehegatten im gesetzlichen Güterstand also je ein Achtel des Nachlasses.

Der Erbe gibt mir keine Auskunft. Was nun?

Der Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB ist einklagbar, in der Regel im Stufenverfahren zusammen mit dem Zahlungsanspruch.

Mein Vater hat das Haus zu Lebzeiten übertragen. Habe ich trotzdem etwas?

Möglicherweise ja, über die Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB. Entscheidend sind der Zeitpunkt der Schenkung und ob sich der Erblasser Nutzungsrechte vorbehalten hat.

Kann ich auf den Pflichtteil verzichten?

Ja, aber nur durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser zu dessen Lebzeiten (§§ 2346 Abs. 2, 2348 BGB), in der Praxis meist gegen Abfindung.

Wie lange habe ich Zeit?

Drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem Sie von Erbfall und Enterbung erfahren haben. Warten Sie damit nicht bis zum Schluss - die Auskunft allein dauert oft Monate.

Abschluss

Bringen Sie Sterbeurkunde, Testament oder Erbvertrag, das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts und alles mit, was Sie über Vermögen und Schenkungen wissen. Ich fordere die Auskunft an und rechne, sobald sie da ist.

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Ich fordere die vollständige Auskunft an, prüfe den Nachlasswert und beziffere Ihren Anspruch.

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