Nachehelicher Unterhalt in Dresden

Das Wichtigste in Kürze

Mit der Rechtskraft der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB). Nachehelicher Unterhalt ist die begründungsbedürftige Ausnahme: Er setzt einen der gesetzlichen Tatbestände voraus, wird nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessen und in der Praxis regelmäßig befristet oder der Höhe nach begrenzt. Wer Unterhalt will, muss den Anspruch darlegen. Wer zahlen soll, hat mit der Befristung ein wirksames Gegenmittel.

Die sieben Tatbestände

Ein Anspruch besteht nur, wenn einer der Tatbestände der §§ 1570 bis 1576 BGB erfüllt ist.

Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes, in den ersten drei Lebensjahren voraussetzungslos, danach nur bei kind- oder elternbezogenen Gründen - etwa fehlender Betreuungsmöglichkeit oder besonderem Förderbedarf.

Altersunterhalt (§ 1571 BGB), wenn im maßgeblichen Zeitpunkt wegen des Alters keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann.

Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB) bei Krankheit oder Gebrechen.

Erwerbslosenunterhalt (§ 1573 Abs. 1 BGB), wenn trotz ernsthafter Bemühungen keine angemessene Tätigkeit gefunden wird.

Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB), wenn die eigenen Einkünfte hinter den ehelichen Lebensverhältnissen zurückbleiben - praktisch der häufigste Fall.

Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB) für den Abschluss oder das Nachholen einer Ausbildung.

Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB) als Auffangtatbestand für schwerwiegende Ausnahmefälle.

Der Anspruch muss im Zeitpunkt der Scheidung entstehen; fällt der Grund später weg und tritt danach ein neuer ein, entsteht nicht ohne Weiteres ein neuer Anspruch.

Höhe

Maßstab sind die ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 BGB). Gerechnet wird mit dem bereinigten Nettoeinkommen beider Seiten nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Dresden. Berücksichtigt werden der Erwerbstätigenbonus, der Selbstbehalt und der Vorrang des Kindesunterhalts (§ 1609 BGB).

Zum Einkommen zählt auch, was der Berechtigte erzielen könnte: Nach der Scheidung besteht volle Erwerbsobliegenheit. Wer eine zumutbare Tätigkeit nicht aufnimmt, muss sich ein fiktives Einkommen zurechnen lassen.

Befristung und Begrenzung - der eigentliche Streitpunkt

§ 1578b BGB erlaubt es, den Anspruch der Höhe nach herabzusetzen und zeitlich zu befristen, wenn ein unbegrenzter Unterhalt unbillig wäre. Entscheidend ist, ob ehebedingte Nachteile vorliegen - ob also die Ehe selbst dazu geführt hat, dass der Berechtigte heute weniger verdient, als er ohne sie verdienen würde. Typisch: aufgegebene Berufstätigkeit, Umzug wegen des Berufs des anderen, jahrelange Kinderbetreuung.

Fehlen solche Nachteile oder sind sie ausgeglichen, wird befristet. Als Orientierung dienen Ehedauer, Rollenverteilung während der Ehe und die Zeit, die der Berechtigte braucht, um wirtschaftlich wieder auf eigenen Füßen zu stehen. Eine feste Formel gibt es nicht, und wer eine im Internet findet, sollte ihr nicht trauen.

Wann der Anspruch endet oder entfällt

Der Anspruch endet mit der Wiederheirat des Berechtigten (§ 1586 BGB) und mit dem Tod des Berechtigten; gegen die Erben des Verpflichteten besteht er beschränkt fort.

Verwirkung nach § 1579 BGB kommt in Betracht bei kurzer Ehedauer, verfestigter neuer Lebensgemeinschaft, schwerwiegendem Fehlverhalten gegenüber dem Verpflichteten oder mutwillig herbeigeführter Bedürftigkeit. Die verfestigte Lebensgemeinschaft ist der praktisch häufigste Verwirkungsgrund - sie setzt kein Zusammenwohnen voraus, wohl aber eine nach außen erkennbare, auf Dauer angelegte Verbindung.

Abänderung

Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, ist die Abänderung nach § 238 FamFG der richtige Weg - bei einem Vergleich nach § 239 FamFG. Eigenmächtiges Kürzen führt zu Rückständen und zur Vollstreckung.

Häufige Fragen

Wie lange muss nachehelicher Unterhalt gezahlt werden?

Es gibt keine feste Dauer. Maßgeblich sind Ehedauer, Rollenverteilung und ehebedingte Nachteile. Befristung und Herabsetzung nach § 1578b BGB sind der Regelfall, nicht die Ausnahme.

Mein Ex-Partner hat einen neuen Lebensgefährten. Muss ich weiterzahlen?

Möglicherweise nicht. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann den Anspruch nach § 1579 Nr. 2 BGB verwirken. Entscheidend sind Dauer und Erscheinungsbild nach außen, nicht allein das Zusammenwohnen.

Ich habe wegen der Kinder jahrelang nicht gearbeitet. Zählt das?

Ja. Genau darin liegt der klassische ehebedingte Nachteil, und er spricht gegen eine Befristung.

Kann nachehelicher Unterhalt vertraglich ausgeschlossen werden?

Ja, anders als beim Trennungsunterhalt. Der Ausschluss gehört in einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung und unterliegt der gerichtlichen Inhaltskontrolle.

Was ist, wenn ich arbeitslos werde?

Dann kommt eine Abänderung nach § 238 FamFG in Betracht. Voraussetzung ist, dass Sie den Arbeitsplatzverlust nicht zu vertreten haben und sich nachweisbar um eine neue Stelle bemühen.

Abschluss

Ob ein Anspruch besteht und wie lange er trägt, entscheidet sich an zwei Fragen: Welcher Tatbestand ist erfüllt, und gibt es ehebedingte Nachteile? Beides lässt sich nur am konkreten Erwerbsverlauf beantworten. Bringen Sie Ihren Lebenslauf, die Einkommensunterlagen beider Seiten und die Daten zur Ehe mit.

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