Trennung – die ersten Schritte

Eine Trennung stellt vieles auf den Kopf – und plötzlich sind da hundert Fragen auf einmal: die Kinder, die Wohnung, das Geld. Sie müssen jetzt nicht alles sofort entscheiden. Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Antworten für die erste Zeit – ruhig, verständlich und rechtlich fundiert. Rechtsanwalt Falko Maiwald, Dresden.

Stand: Juli 2026

Erste Schritte & Gefühle

Ich will mich trennen – was sollte ich zuerst tun?

Verschaffen Sie sich zunächst in Ruhe einen Überblick: Wie ist die Wohnsituation, wie stehen die Finanzen, was brauchen die Kinder? Sichern Sie wichtige Unterlagen (Einkommensnachweise, Kontoauszüge, Versicherungen) und überstürzen Sie nichts – insbesondere keinen Auszug und keine Unterschriften. Eine frühe anwaltliche Ersteinschätzung hilft, teure Fehler in den ersten Wochen zu vermeiden.

Wie bereite ich das Trennungsgespräch vor?

Wählen Sie einen ruhigen Zeitpunkt ohne Kinder und ohne Zeitdruck, und bleiben Sie klar, aber respektvoll – Schuldzuweisungen verschärfen später jeden Streitpunkt. Es hilft, sich vorher zu überlegen, was Sie zu Wohnung, Kindern und Finanzen sagen wollen, ohne schon verbindliche Zusagen zu machen. Halten Sie das Datum der Trennung fest – es ist rechtlich wichtig, etwa für das Trennungsjahr und Unterhaltsansprüche.

Wie sagen wir es den Kindern?

Am besten gemeinsam, altersgerecht und ohne Schuldzuweisungen: Die Kinder sollen hören, dass beide Eltern für sie da bleiben und die Trennung nicht ihre Schuld ist. Kündigen Sie nur an, was sicher feststeht (etwa wer wo wohnen wird), und lassen Sie Raum für Fragen und Gefühle. Bei Bedarf unterstützen in Dresden Beratungsstellen wie die Erziehungs- und Familienberatung.

Kinder: Sorgerecht, Umgang & Wechselmodell

Wer bekommt die Kinder – was wird aus dem Sorgerecht?

Das gemeinsame Sorgerecht bleibt durch Trennung und Scheidung grundsätzlich bestehen – beide Eltern entscheiden weiter gemeinsam über wichtige Fragen wie Schule, Gesundheit und Aufenthalt. Alltagsentscheidungen trifft der Elternteil, bei dem das Kind gerade lebt (§ 1687 BGB). Das alleinige Sorgerecht ist die Ausnahme und wird nur übertragen, wenn es dem Kindeswohl am besten entspricht.

Wer muss mit dem Kind ausziehen – oder bleibt das Kind in der Wohnung?

Es gibt keine automatische Regel, dass ein Elternteil mit dem Kind ausziehen muss. Für Kinder ist Kontinuität wichtig – häufig bleibt das Kind mit dem hauptbetreuenden Elternteil in der vertrauten Wohnung. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet das Familiengericht über die Zuweisung der Ehewohnung (§ 1361b BGB) und über den Aufenthalt des Kindes am Maßstab des Kindeswohls.

Muss das Kind zum anderen Elternteil – wie funktioniert das Umgangsrecht?

Das Kind hat ein eigenes Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen, und jeder Elternteil ist zum Umgang berechtigt und verpflichtet (§ 1684 BGB). Üblich ist – je nach Alter und Situation – etwa ein 14-tägiger Wochenendrhythmus plus hälftige Ferien, verbindlich ist aber nur, was vereinbart oder gerichtlich geregelt ist. Der betreuende Elternteil darf den Umgang nicht ohne gewichtigen Grund verweigern.

Ab wann darf das Kind mitentscheiden, wo es leben will?

Ein festes Mitbestimmungsalter gibt es nicht. Das Familiengericht hört Kinder in Sorge- und Umgangsverfahren grundsätzlich persönlich an, und der geäußerte Wille bekommt mit zunehmendem Alter immer mehr Gewicht – bei Jugendlichen ab etwa 14 Jahren ist er kaum noch zu übergehen. Entscheidend bleibt aber immer das Kindeswohl insgesamt.

Kommt für uns das Wechselmodell infrage?

Beim Wechselmodell betreuen beide Eltern das Kind etwa hälftig – es setzt räumliche Nähe, gute Kommunikation und stabile Abläufe voraus. Es kann vereinbart, unter Umständen aber auch gerichtlich angeordnet werden, wenn es dem Kindeswohl am besten entspricht. Auch der Unterhalt wird dann anders berechnet als im klassischen Residenzmodell – Details auf meiner Seite zum Wechselmodell.

Was, wenn der andere Elternteil das Kind behalten will?

Bleiben Sie besonnen: Eigenmächtige Fakten – etwa das Kind gegen den Willen des anderen wegzubringen – schaden vor Gericht regelmäßig dem, der sie schafft. Suchen Sie zunächst das Gespräch, gegebenenfalls mit Unterstützung des Jugendamts. Lässt sich keine Einigung erzielen, kann das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht regeln; dabei zählen Bindung, Kontinuität und Förderung des Kindes.

Wohnung & Haus

Wer muss bei der Trennung aus der Wohnung ausziehen – muss ich raus?

Niemand kann den anderen einfach vor die Tür setzen – auch nicht der Alleineigentümer oder alleinige Mieter. Während der Trennungszeit kann jeder Ehegatte verlangen, dass ihm die Ehewohnung ganz oder teilweise zur alleinigen Nutzung überlassen wird, wenn das zur Vermeidung einer unbilligen Härte nötig ist (§ 1361b BGB), etwa bei Gewalt oder wegen der Kinder. Wer freiwillig auszieht, verliert dadurch nicht sein Eigentum – aber nach sechs Monaten in der Regel das Recht, einfach zurückzukehren.

Wer bekommt am Ende Haus oder Wohnung?

Das Eigentum ändert sich durch die Trennung nicht: Wem das Haus gehört, dem gehört es weiter – bei Miteigentum beiden gemeinsam. Praktisch läuft es auf Verkauf, Übernahme durch einen Ehegatten gegen Ausgleichszahlung oder – als letzte Möglichkeit – eine Teilungsversteigerung hinaus. Bei Mietwohnungen kann das Mietverhältnis im Zuge der Scheidung auf einen Ehegatten übergeleitet werden.

Kann ich in der Immobilie wohnen bleiben – was ist eine Nutzungsentschädigung?

Bleibt ein Ehegatte allein in der gemeinsamen Immobilie wohnen, kann der ausgezogene dafür eine Nutzungsentschädigung verlangen (§ 1361b Abs. 3 BGB) – der Höhe nach orientiert an der ortsüblichen Miete bzw. dem Wohnvorteil. Oft wird der Wohnvorteil stattdessen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt; beides zugleich geht nicht. Was günstiger ist, sollte im Einzelfall durchgerechnet werden.

Was wird aus dem gemeinsamen Immobilienkredit?

Gegenüber der Bank haften beide weiter, wenn beide den Darlehensvertrag unterschrieben haben – daran ändern Trennung und Scheidung nichts. Wer die Raten allein weiterzahlt, kann im Innenverhältnis einen Ausgleich vom anderen verlangen oder die Zahlungen bei Unterhalt und Zugewinn berücksichtigen lassen. Eine Entlassung aus der Haftung ist nur mit Zustimmung der Bank möglich, meist im Zuge einer Übernahme der Immobilie.

Unterhalt

Wie viel Unterhalt bekomme ich – oder muss ich zahlen?

Beim Trennungsunterhalt für den Ehegatten gilt als Faustformel: rund 45 % der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen (bzw. 3/7 nach älterer Praxis); hinzu kommt der Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle. Die genaue Höhe hängt von bereinigtem Einkommen, Wohnvorteil, Schulden und Erwerbsobliegenheiten ab. Eine erste Orientierung gibt mein Unterhaltsrechner – verbindlich wird es erst mit einer individuellen Berechnung.

Ab wann gibt es Trennungsunterhalt?

Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) kann ab dem Tag der Trennung zustehen – aber nur, wenn er geltend gemacht wird. Für die Vergangenheit gibt es in der Regel erst ab dem Zeitpunkt Unterhalt, ab dem der andere zur Auskunft oder Zahlung aufgefordert wurde (Verzug). Deshalb gilt: Anspruch früh schriftlich anmelden, auch wenn die genaue Höhe noch offen ist.

Wann endet der Unterhalt?

Der Trennungsunterhalt endet mit der Rechtskraft der Scheidung. Danach kommt nachehelicher Unterhalt nur in Betracht, wenn ein gesetzlicher Tatbestand vorliegt – etwa Betreuung kleiner Kinder, Krankheit, Alter oder Aufstockung – denn nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Kindesunterhalt läuft davon unabhängig weiter, solange das Kind bedürftig ist, meist bis zum Ende der ersten Berufsausbildung.

Wie hoch ist der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle?

Die Höhe richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des zahlungspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes; das Kindergeld wird beim Minderjährigen zur Hälfte angerechnet. Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig angepasst – mit meinem Unterhaltsrechner können Sie die aktuelle Tabelle direkt auf Ihren Fall anwenden. Beim Wechselmodell wird abweichend gerechnet.

Finanzen absichern

Was passiert mit gemeinsamen Konten und Vollmachten?

Prüfen Sie frühzeitig, wer auf welche Konten zugreifen kann: Bei einem Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) kann jeder allein verfügen – im Streitfall sollte es auf gemeinsame Zeichnung umgestellt oder aufgelöst werden. Widerrufen Sie Kontovollmachten, die der andere über Ihre Einzelkonten hat, und richten Sie ein eigenes Konto für Gehalt und laufende Zahlungen ein. Auch Vorsorgevollmachten zugunsten des Ehegatten sollten überprüft und ggf. widerrufen werden.

Wie trenne ich unsere Finanzen sauber?

Eigenes Girokonto eröffnen, Gehaltseingang umstellen, Daueraufträge und Lastschriften sortieren: Wer zahlt künftig Miete, Strom, Versicherungen? Gemeinsame Verträge (Handy, Streaming, Kfz-Versicherung) sollten einem von beiden zugeordnet oder gekündigt werden. Dokumentieren Sie den Stand von Konten und Depots zum Trennungszeitpunkt – das erleichtert später die Vermögensauseinandersetzung erheblich.

Welche Unterlagen sollte ich jetzt sichern?

Kopieren oder fotografieren Sie in Ruhe: Einkommensnachweise beider Ehegatten, Steuerbescheide, Kontoauszüge, Depot- und Rentenauskünfte, Kreditverträge, Grundbuchauszüge, Versicherungspolicen, Heirats- und Geburtsurkunden sowie einen etwaigen Ehevertrag. Diese Unterlagen brauchen Sie für Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich. Nehmen Sie nur Kopien – keine Originale des anderen – an sich.

Wer haftet für Schulden?

Jeder haftet grundsätzlich nur für die Schulden, die er selbst eingegangen ist – eine automatische Mithaftung „weil man verheiratet ist“ gibt es nicht. Gemeinsam unterschriebene Kredite binden beide weiter, unabhängig von der Trennung. Nur für Geschäfte zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs der Familie (§ 1357 BGB) haften beide; diese Mitverpflichtung endet faktisch mit dem Getrenntleben.

Was passiert mit der Steuerklasse?

Im Jahr der Trennung bleibt die Zusammenveranlagung (z. B. Steuerklassen III/V oder IV/IV) noch möglich. Ab dem 1. Januar des Folgejahres müssen beide in die Steuerklasse I wechseln – bzw. II mit Kind im Haushalt. Der Wechsel ist dem Finanzamt anzuzeigen; wer ihn versäumt, riskiert Nachzahlungen. Zur letzten gemeinsamen Veranlagung besteht in der Regel eine Mitwirkungspflicht, wenn dem anderen sonst Nachteile entstehen.

Das Trennungsjahr

Was ist das Trennungsjahr und wie lange dauert es?

Vor der Scheidung müssen die Ehegatten grundsätzlich ein Jahr getrennt leben – erst dann gilt die Ehe als gescheitert, wenn beide die Scheidung wollen oder der andere zustimmt (§§ 1565, 1566 BGB). Leben die Ehegatten drei Jahre getrennt, wird das Scheitern auch gegen den Willen des anderen vermutet. Der Scheidungsantrag kann in der Praxis kurz vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden.

Geht Getrenntleben auch in der gemeinsamen Wohnung?

Ja. Getrenntleben ist auch innerhalb der Ehewohnung möglich, wenn „Trennung von Tisch und Bett“ konsequent gelebt wird: getrennte Schlafbereiche, getrennte Kasse, kein gemeinsames Wirtschaften – gemeinsame Nutzung von Küche und Bad ist unschädlich. Wichtig ist, den Trennungszeitpunkt festzuhalten und nach außen dokumentieren zu können, etwa durch ein kurzes Schreiben an den anderen Ehegatten.

Ab wann gilt man rechtlich als getrennt?

Getrennt lebt, wer die häusliche Gemeinschaft aufgehoben hat und sie erkennbar ablehnt (§ 1567 BGB) – also ab dem Tag, an dem einer auszieht oder die Trennung innerhalb der Wohnung vollzogen und erklärt wird. Dieser Stichtag ist wichtig für Trennungsjahr, Unterhalt und Steuerklasse. Ein kurzer Versöhnungsversuch über kürzere Zeit unterbricht das Trennungsjahr nicht (§ 1567 Abs. 2 BGB).

Vermögen & Altersvorsorge

Was ist der Versorgungsausgleich – und wann endet er?

Beim Versorgungsausgleich werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte (gesetzliche Rente, Betriebsrenten, private Vorsorge) hälftig geteilt. Maßgeblich ist die Ehezeit vom Monat der Heirat bis zum Monat vor Zustellung des Scheidungsantrags – ab da werden keine gemeinsamen Anrechte mehr aufgebaut. Der Ausgleich wird im Scheidungsverfahren von Amts wegen durchgeführt; bei kurzer Ehe (bis drei Jahre) nur auf Antrag.

Wie funktioniert der Zugewinnausgleich?

Ohne Ehevertrag leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft: Jeder behält sein Vermögen, aber der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs wird bei der Scheidung ausgeglichen – wer mehr Zugewinn hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz (§ 1378 BGB). Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ist die Zustellung des Scheidungsantrags. Erbschaften und Schenkungen zählen zum Anfangsvermögen und werden im Grundsatz nicht geteilt, wohl aber ihr Wertzuwachs.

Absicherung: Vereinbarung & anwaltliche Hilfe

Was ist eine Trennungsfolgenvereinbarung – und brauche ich sie?

In einer Trennungsfolgenvereinbarung regeln Sie die wichtigsten Punkte der Trennungszeit verbindlich: Unterhalt, Nutzung von Wohnung und Auto, Umgang mit den Kindern, Kontenaufteilung. Das schafft Ruhe und verhindert, dass jeder Punkt einzeln eskaliert; später kann sie in eine Scheidungsfolgenvereinbarung übergehen. Für bestimmte Regelungen (etwa zum Zugewinn oder Versorgungsausgleich) ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Warum schon jetzt zum Anwalt – vor der Scheidung?

Weil die wichtigsten Weichen in den ersten Wochen gestellt werden: Trennungszeitpunkt dokumentieren, Unterhalt rechtzeitig geltend machen, keine nachteiligen Unterschriften leisten, Vermögen und Unterlagen sichern. Vieles davon lässt sich später nicht mehr korrigieren – rückwirkender Unterhalt etwa ist ohne Aufforderung meist verloren. Eine vertrauliche Ersteinschätzung kostet wenig im Verhältnis zu dem, was ein früher Fehler kosten kann. Für den späteren Scheidungsantrag besteht ohnehin Anwaltszwang (§ 114 FamFG).

Vertrauliche Ersteinschätzung

Sie müssen das nicht allein sortieren. In einem vertraulichen Erstgespräch kläre ich mit Ihnen, was in Ihrer Situation jetzt wichtig ist. Telefon 0351 898520, Termin oder WhatsApp.

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