BGH XII ZB 415/25: Kindesunterhalt beim asymmetrischen Wechselmodell
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. April 2026 grundlegende Fragen zum Kindesunterhalt beim asymmetrischen Wechselmodell geklärt – mit wichtigen Folgen für getrennte Eltern.
BGH, Beschluss vom 15. April 2026 – XII ZB 415/25
Der Bundesgerichtshof hat grundlegende Fragen zum Kindesunterhalt beim asymmetrischen Wechselmodell geklärt.
Was ist das asymmetrische Wechselmodell?
Beim paritätischen Wechselmodell betreuen beide Elternteile das Kind je zur Hälfte. Beim asymmetrischen Wechselmodell übernimmt ein Elternteil mehr – z.B. 60 zu 40 Prozent.
Was hat der BGH entschieden?
1. Vertretungsausschluss gilt auch beim Wechselmodell: Verheiratete Eltern dürfen ihr Kind in Unterhaltsstreitigkeiten nicht vertreten (auch nicht als Verfahrensstandschafter nach § 1629 Abs. 3 BGB).
2. Hauptbetreuender Elternteil bleibt vom Barunterhalt befreit: § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB gilt auch bei erweitertem Umgang des anderen Elternteils.
3. Abzüge bei erweitertem Umgang möglich: Ein Abzug von der Düsseldorfer Tabelle ist möglich, wenn der umgangsberechtigte Elternteil erheblich mehr Betreuung übernimmt. Pauschaler Abzug von 15 % bleibt Ausgangspunkt.
Praktische Bedeutung
Das Urteil bringt Klärung für Eltern im asymmetrischen Wechselmodell. Entscheidend ist, wer die Obhut hat, welche konkreten Kosten entstehen und ob festgesetzte Unterhaltsbeträge noch der aktuellen Rechtsprechung entsprechen.
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