Erweiterter Umgang und Unterhalt: Wann sinkt der Kindesunterhalt?
Wer sein Kind deutlich mehr als jedes zweite Wochenende betreut, fragt sich: Muss ich trotzdem den vollen Kindesunterhalt zahlen? Wann ein Abzug möglich ist, was beim Betreuungsverhältnis 60/40 gilt und was der BGH mit XII ZB 415/25 entschieden hat.
Viele getrennte Eltern betreuen ihr Kind heute deutlich mehr als das klassische „jedes zweite Wochenende plus halbe Ferien“ – und fragen sich zu Recht, ob sie trotzdem den vollen Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen müssen. Die Antwort ist differenziert: Der Grundsatz bleibt bestehen, aber die Rechtsprechung lässt bei erheblich erweitertem Umgang Abschläge zu. Als Rechtsanwalt für Familienrecht in Dresden erkläre ich die Rechtslage. Rechtsstand ist Juli 2026.
Ausgangspunkt ist § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB: Der Elternteil, der das Kind überwiegend betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Pflege und Erziehung (Betreuungsunterhalt). Der andere Elternteil schuldet den Barunterhalt – bemessen nach der Düsseldorfer Tabelle. Wie sich der Unterhalt konkret berechnet, erläutere ich auf der Seite Kindesunterhalt Dresden; eine erste Orientierung gibt mein Unterhaltsrechner.
Sinkt der Unterhalt bei erweitertem Umgang?
Ja, das ist möglich – aber nicht automatisch. Übernimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil deutlich mehr Betreuung als üblich, kann der Tabellenbetrag herabgestuft oder um einen Abschlag gekürzt werden. Der Bundesgerichtshof erkennt bei erheblich erweitertem Umgang einen pauschalen Abzug von 15 Prozent als Ausgangspunkt an; zusätzlich zählen konkrete Mehrkosten.
Wichtig ist die Unterscheidung: Der übliche Umgang – etwa jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Ferien – ist in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle bereits eingepreist und rechtfertigt keinen Abzug. Erst wenn die Mitbetreuung darüber deutlich hinausgeht (in der Praxis ab einem Betreuungsanteil von etwa einem Drittel), kommt eine Korrektur in Betracht. Denkbar sind drei Wege: die Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe der Tabelle, ein pauschaler Abschlag vom Tabellenbetrag oder der Abzug konkret nachgewiesener Mehraufwendungen – etwa für Verpflegung, Fahrtkosten oder ein eigenes Kinderzimmer.
Was gilt beim Betreuungsverhältnis 60/40?
Bei einer Aufteilung von etwa 60 zu 40 Prozent liegt kein paritätisches Wechselmodell vor. Der Elternteil mit 60 Prozent bleibt vom Barunterhalt befreit (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB); der andere schuldet weiterhin Kindesunterhalt. Wegen des erheblichen Betreuungsanteils von 40 Prozent ist aber ein Abschlag vom Tabellenbetrag gerechtfertigt.
Das Betreuungsverhältnis 60/40 ist der klassische Fall des sogenannten asymmetrischen Wechselmodells: Das Kind lebt schwerpunktmäßig bei einem Elternteil, wird aber vom anderen weit über das übliche Maß hinaus betreut – etwa mit festen Wochentagen, regelmäßigen Übernachtungen und hälftigen Ferien. Anders als beim echten paritätischen Wechselmodell (50/50) wird der Unterhalt hier nicht anteilig nach den Einkommen beider Eltern berechnet; es bleibt bei der Grundstruktur „einer betreut, einer zahlt“ – korrigiert um den Abschlag. Die Betreuungsmodelle im Überblick erläutere ich auf den Seiten Wechselmodell Dresden und Residenzmodell Dresden.
Wann liegt ein asymmetrisches Wechselmodell vor?
Ein asymmetrisches Wechselmodell liegt vor, wenn beide Eltern das Kind in ihren Haushalten betreuen, die Anteile aber ungleich sind – typischerweise zwischen etwa 60/40 und 55/45. Entscheidend ist, dass ein Elternteil weiterhin den Schwerpunkt der Betreuung und Verantwortung trägt (Obhut), der andere aber weit mehr leistet als üblichen Umgang.
Die Abgrenzung hat erhebliche finanzielle Folgen: Beim paritätischen Wechselmodell (annähernd 50/50) sind beide Eltern barunterhaltspflichtig – der Unterhalt wird nach beiden Einkommen anteilig berechnet, und das Kind muss für ein Unterhaltsverfahren regelmäßig durch einen Ergänzungspfleger vertreten werden. Beim asymmetrischen Modell bleibt dagegen der hauptbetreuende Elternteil vom Barunterhalt befreit. Maßgeblich ist nicht allein die Übernachtungszählung, sondern das Gesamtbild: Wer organisiert Arztbesuche, Schule, Kleidung? Wo ist der Lebensmittelpunkt des Kindes? Diese Schwerpunktprüfung entscheidet darüber, welches Berechnungsmodell gilt.
Was hat der BGH mit XII ZB 415/25 entschieden?
Mit Beschluss vom 15. April 2026 (XII ZB 415/25) hat der BGH geklärt: Auch bei deutlich erweitertem Umgang bleibt der hauptbetreuende Elternteil vom Barunterhalt befreit. Zugleich sind Abschläge vom Tabellenunterhalt möglich – der pauschale Abzug von 15 Prozent bleibt Ausgangspunkt, konkrete Mehrkosten sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Der Entscheidung lag ein asymmetrisches Betreuungsmodell zugrunde. Der BGH bestätigte zudem, dass verheiratete, getrennt lebende Eltern ihr Kind in Unterhaltsstreitigkeiten gegen den anderen Elternteil nicht selbst vertreten können und dass § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB auch bei erweitertem Umgang des anderen Elternteils anwendbar bleibt, solange ein Elternteil die Hauptverantwortung trägt. Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung finden Sie in meinem Beitrag BGH XII ZB 415/25: Kindesunterhalt beim asymmetrischen Wechselmodell.
Für die Praxis heißt das: Wer sein Kind erheblich mitbetreut, sollte bestehende Unterhaltstitel und Vereinbarungen überprüfen lassen. Umgekehrt gilt für hauptbetreuende Elternteile: Ein Abschlag ist kein Automatismus – der andere Elternteil muss den erweiterten Umgang und die Mehrkosten konkret darlegen.
Häufige Fragen
Ab wie vielen Übernachtungen sinkt der Kindesunterhalt?
Eine feste Grenze gibt es nicht. Der übliche Umgang mit rund vier bis sechs Übernachtungen im Monat ist im Tabellenunterhalt bereits berücksichtigt. Relevant wird ein Abschlag erst, wenn der Betreuungsanteil deutlich darüber liegt – als Faustregel ab etwa einem Drittel der Zeit, also rund zehn und mehr Übernachtungen im Monat samt Versorgungsleistungen.
Kann ich den Abzug selbst vom Unterhalt einbehalten?
Nein, davon rate ich dringend ab. Besteht ein Unterhaltstitel (Beschluss, Jugendamtsurkunde, Vergleich), muss er zunächst abgeändert werden – sonst droht die Vollstreckung trotz erweiterten Umgangs. Der richtige Weg ist eine einvernehmliche Anpassung oder ein Abänderungsverfahren beim Familiengericht.
Zählen Fahrtkosten für den Umgang beim Unterhalt?
Erhebliche Umgangskosten – etwa weite Fahrten – können berücksichtigt werden, in der Regel durch einen maßvollen Abzug vom Einkommen oder im Rahmen des Abschlags beim erweiterten Umgang. Doppelt abgezogen werden dürfen sie nicht. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Aufstellung der tatsächlichen Kosten.
Gilt der 15-Prozent-Abzug automatisch?
Nein. Der pauschale Abzug von 15 Prozent ist ein von der Rechtsprechung anerkannter Ausgangspunkt, kein gesetzlicher Anspruch. Das Gericht prüft im Einzelfall, wie viel Betreuung tatsächlich übernommen wird und welche Kosten dadurch beim betreuenden Elternteil entfallen. Je nach Umfang kann der Abschlag höher oder niedriger ausfallen.
Was ändert sich beim echten 50/50-Wechselmodell?
Beim paritätischen Wechselmodell schulden beide Eltern Barunterhalt anteilig nach ihren Einkommen; zusätzlich werden die Mehrkosten des Modells (zwei Kinderzimmer, Fahrten) verteilt. Die Berechnung ist deutlich komplexer als beim Residenzmodell – hier sollte immer eine konkrete Berechnung erfolgen. Details auf der Seite Wechselmodell Dresden.
Wann sollte ich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen?
Wenn sich Ihr Betreuungsanteil dauerhaft geändert hat, ein Titel nicht mehr passt oder der andere Elternteil einen Abschlag verlangt, den Sie für unberechtigt halten. Ich prüfe Ihre Unterhaltsberechnung, beziffere realistische Abschläge und vertrete Sie in Verhandlung und Abänderungsverfahren. Eine erste Einschätzung ist kostenlos.
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