Erbe ausschlagen: Frist berechnen
Wer ein Erbe ausschlagen will, hat dafür in der Regel nur sechs Wochen Zeit. Lässt man die Frist verstreichen, gilt die Erbschaft als angenommen, mit allen Schulden des Nachlasses. Der Rechner zeigt Ihnen, wann Ihre Frist endet. Darunter erkläre ich, wann die Frist beginnt, wie die Ausschlagung abläuft und was Sie tun können, wenn die Frist bereits abgelaufen ist.
Fristrechner
Fristrechner zur Erbausschlagung
Bei einem Testament oder Erbvertrag: der Tag, an dem Ihnen das Schreiben des Nachlassgerichts über die Eröffnung zugegangen ist.
Die Berechnung dient der Orientierung und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall. Maßgeblich ist der Eingang der Erklärung beim Nachlassgericht.
Wann die Frist beginnt
Die Frist beginnt erst, wenn Sie wissen, dass der Erblasser gestorben ist und aus welchem Grund Sie Erbe geworden sind, also ob aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder eines Testaments (§ 1944 Abs. 2 BGB). Bei einem Testament oder Erbvertrag beginnt sie nicht vor der Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Wer erst Erbe wird, weil ein anderer ausgeschlagen hat, hat eine eigene Frist, die mit der Kenntnis von dieser Ausschlagung beginnt. Für minderjährige Kinder kommt es auf die Kenntnis der Eltern an.
Sechs Wochen oder sechs Monate
Die Frist beträgt sechs Wochen. Sechs Monate sind es nur, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte oder wenn Sie sich bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten haben (§ 1944 Abs. 3 BGB). Endet die Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, läuft sie bis zum nächsten Werktag.
So schlagen Sie aus
Die Ausschlagung erklären Sie gegenüber dem Nachlassgericht, entweder persönlich zur Niederschrift beim Gericht oder in öffentlich beglaubigter Form über einen Notar (§ 1945 BGB). Ein einfacher Brief oder eine E-Mail genügt nicht. Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers; Sie können die Erklärung aber auch beim Nachlassgericht an Ihrem eigenen Wohnsitz abgeben (§ 344 Abs. 7 FamFG). Entscheidend ist, dass die Erklärung vor Fristende beim Gericht eingeht.
Ausschlagung für Kinder
Schlagen Sie aus, fällt das Erbe häufig an Ihre Kinder. Dann müssen Sie auch für sie ausschlagen, und zwar in einer eigenen Frist. Sorgeberechtigte Eltern erklären die Ausschlagung gemeinsam. Häufig ist zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich (§ 1643 BGB); den Antrag sollten Sie innerhalb der Frist stellen.
Frist verpasst, was nun?
Mit Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB). Die Versäumung der Frist kann aber wie eine Annahme angefochten werden, wenn Sie sich über eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses geirrt haben, typischerweise über eine Überschuldung, von der Sie nichts wussten (§§ 1954, 1956 BGB). Auch die Anfechtung muss innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes und in derselben Form erklärt werden. Kommt eine Anfechtung nicht in Betracht, lässt sich die Haftung für Nachlassschulden noch über Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz auf den Nachlass beschränken.
Vorsicht beim Pflichtteil
Wer ausschlägt, verliert in der Regel auch seinen Pflichtteil. Ausnahmen gelten etwa für Erben, die durch Vermächtnisse, Auflagen oder eine Testamentsvollstreckung belastet sind (§ 2306 BGB), und für den Ehegatten im gesetzlichen Güterstand (§ 1371 Abs. 3 BGB). Bevor Sie ein werthaltiges Erbe ausschlagen, sollten Sie das prüfen lassen.
Überschuldeter Nachlass oder Streit unter Erben?
Ob die Ausschlagung richtig ist, hängt davon ab, was im Nachlass steckt und ob Sie dadurch einen Pflichtteil verlieren. Ich prüfe das mit Ihnen kurzfristig, bei knapper Frist auch telefonisch, und kümmere mich um die Erklärung beim Nachlassgericht.
FAQ
Sechs Wochen ab dem Tag, an dem Sie vom Erbfall und vom Grund Ihrer Berufung als Erbe erfahren haben. Sechs Monate gelten, wenn der Erblasser zuletzt nur im Ausland gewohnt hat oder Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten haben.
Nein. Die Ausschlagung muss zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form über einen Notar erklärt werden.
Dann gilt das Erbe als angenommen. Wussten Sie nichts von einer Überschuldung, kann die Fristversäumung innerhalb von sechs Wochen angefochten werden.
Wenn das Erbe durch Ihre Ausschlagung an Ihre Kinder fällt, ja. Für sie läuft eine eigene Frist, und oft ist die Genehmigung des Familiengerichts nötig.
Rechtsanwalt Falko Maiwald