Umgang an Weihnachten und in den Ferien: Wer richtet sich nach wem?
Rechtsanwalt Falko Maiwald · Dresden · Familienrecht & Umgangsrecht
Stand: · Rechtsanwalt Falko Maiwald
Wer die Kinder an Heiligabend hat, ist in vielen getrennten Familien die schwierigste Frage des Jahres. Ein Gesetz, das Weihnachten, Silvester oder die Ferien aufteilt, gibt es nicht. Es gilt, was die Eltern vereinbaren – und wenn sie sich nicht einigen, entscheidet das Familiengericht nach dem Kindeswohl. Wer das weiß, plant rechtzeitig und nicht am 20. Dezember.
Gibt es eine gesetzliche Weihnachtsregelung?
Nein. Das Gesetz gibt dem Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und verpflichtet beide Eltern dazu (§ 1684 Abs. 1 BGB). Wie dieser Umgang an Feiertagen und in den Ferien aussieht, sagt es nicht. Eine einmal getroffene Umgangsvereinbarung oder ein gerichtlicher Umgangsbeschluss gilt deshalb nur für Weihnachten, wenn Feiertage darin ausdrücklich geregelt sind. Steht dort nur „jedes zweite Wochenende", ist Weihnachten offen – und genau daran entzündet sich der Streit.
Wer muss sich nach wem richten?
Keiner nach dem anderen. Zwischen den Eltern gibt es keine Rangfolge. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, entscheidet über den Alltag (§ 1687 BGB), aber nicht allein darüber, wann der andere Umgang hat. Umgekehrt kann der umgangsberechtigte Elternteil seinen Urlaub nicht einseitig festlegen und die Kinder dann einfach „einplanen".
Beide Eltern müssen alles unterlassen, was die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt (§ 1684 Abs. 2 BGB, sogenannte Wohlverhaltenspflicht). Praktisch heißt das: Wer zuerst plant, hat kein Vorrecht. Wer fair plant und früh fragt, hat im Streitfall die besseren Karten.
Bewährte Modelle für Weihnachten und Silvester
Diese Aufteilungen tragen in der Praxis am besten, weil jedes Kind beide Eltern an den Feiertagen erlebt:
- Geteilte Feiertage: Heiligabend bei einem Elternteil, 1. Weihnachtsfeiertag beim anderen, im Folgejahr umgekehrt.
- Jährlicher Wechsel: Die gesamten Weihnachtstage abwechselnd bei Mutter und Vater, Silvester jeweils beim anderen.
- Feste Tage: Heiligabend immer beim betreuenden Elternteil, 1. und 2. Feiertag beim anderen – sinnvoll, wenn eine Seite große Familienfeiern hat.
- Ferien hälftig: Die Weihnachtsferien werden geteilt, mit Übergabe am 27. oder 28. Dezember.
Wichtig ist weniger das Modell als die Klarheit: Uhrzeiten, Ort der Übergabe und wer fährt, gehören in die Vereinbarung.
Ferientermine in Sachsen 2026/2027
Für Familien in Sachsen gelten folgende Schulferien:
- Weihnachtsferien: 23.12.2026 bis 02.01.2027
- Winterferien: 08.02.2027 bis 19.02.2027
Leben die Eltern in verschiedenen Bundesländern, richten sich die Ferien nach dem Bundesland, in dem das Kind zur Schule geht. Wer eine Reise ins Ausland plant, sollte die Seite zum Thema Reisen mit Kindern und zur Reisevollmacht lesen – für Auslandsreisen ist oft die Zustimmung des anderen Elternteils nötig.
Was tun, wenn es keine Einigung gibt?
- Jugendamt: Eltern haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Umgangsregelung (§ 18 Abs. 3 SGB VIII). In Dresden und den sächsischen Landkreisen bieten die Jugendämter dafür Gesprächstermine an.
- Schriftliche Vereinbarung: Eine klare, schriftliche Feiertagsregelung beendet den jährlichen Streit. Ich entwerfe solche Vereinbarungen so, dass sie auch für die kommenden Jahre gelten.
- Familiengericht: Kommt keine Einigung zustande, regelt das Familiengericht den Umgang (§ 1684 Abs. 3 BGB). Umgangsverfahren sind vorrangig und beschleunigt zu führen; das Gericht soll spätestens einen Monat nach Eingang verhandeln (§ 155 FamFG).
- Eilantrag: Ist Weihnachten schon nah, kommt eine einstweilige Anordnung in Betracht (§ 49 FamFG). Realistisch ist das nur, wenn der Antrag Anfang Dezember bei Gericht liegt – kurz vor den Feiertagen sind Termine knapp.
Zuständig ist das Familiengericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Welches der 25 sächsischen Amtsgerichte das ist, zeigt die Übersicht Familiengerichte in Sachsen. Beschwerden gegen Entscheidungen der sächsischen Familiengerichte gehen an das Oberlandesgericht Dresden.
Was passiert, wenn sich ein Elternteil nicht an die Regelung hält?
Eine bloße Absprache zwischen den Eltern lässt sich nicht zwangsweise durchsetzen. Ein gerichtlich gebilligter Vergleich oder ein Umgangsbeschluss dagegen schon: Bei schuldhaften Verstößen kann das Gericht Ordnungsgeld oder Ordnungshaft anordnen (§ 89 FamFG). Auch deshalb lohnt es sich, eine Feiertagsregelung, die immer wieder Streit auslöst, gerichtlich festhalten zu lassen.
Was will das Kind?
Der Wille des Kindes zählt, und zwar umso mehr, je älter es ist. Ein festes Alter, ab dem das Kind allein entscheidet, gibt es nicht. Wer das Kind zwischen den Eltern entscheiden lässt, wo es Heiligabend verbringt, bürdet ihm allerdings eine Last auf, die es nicht tragen sollte. Besser: Die Eltern legen den Rahmen fest, das Kind darf Wünsche äußern.
Häufige Fragen
Nicht automatisch. Ohne Regelung für die Feiertage gilt der normale Umgangsrhythmus. Fällt Heiligabend auf ein Umgangswochenende, findet der Umgang grundsätzlich statt.
Innerhalb seiner Umgangszeit ja. Für eine Reise ins Ausland ist je nach Ziel die Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils nötig.
Im Oktober oder November. Dann bleibt Zeit für Jugendamt und notfalls Gericht.
Im Eilverfahren ja, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wird. Anfang Dezember ist die letzte realistische Grenze.
Grundsätzlich trägt der umgangsberechtigte Elternteil die Kosten des Umgangs. Abweichende Absprachen sind möglich und an Feiertagen oft sinnvoll.
Nur wenn sie so formuliert ist. Am besten regelt die Vereinbarung gerade und ungerade Jahre.
Ihr Anwalt für Umgangsrecht in Sachsen
Ich bin Rechtsanwalt in Dresden mit Schwerpunkt Familienrecht und vertrete Eltern vor allen sächsischen Familiengerichten persönlich. Wenn Weihnachten bei Ihnen jedes Jahr zum Streitpunkt wird, sprechen Sie mich rechtzeitig an – je früher, desto mehr lässt sich ohne Gericht lösen.